Doppelter Steinschlag: Kfz-Versicherer unterstellt zwei Schadenereignisse

1.7.2026 – Im vergangenen Jahr haben sich fast 29.000 Verbraucher in Streitigkeiten mit der Assekuranz an die Versicherungsombudsfrau gewandt. In einem Fall aus der Kfz-Versicherung verhalf die Schlichterin einem Mann zu seinem Recht. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle.

Beim Überholen eines Lastkraftwagens wurde ein Kraftfahrzeug durch Steinschlag nicht nur an der Windschutzscheibe, sondern auch am vorderen rechten Scheinwerfer beschädigt.

Mit der Begründung, dass aufgewirbelte Steine nicht gleichzeitig den Frontscheinwerfer und die Windschutzscheibe beschädigen könnten, unterstellte der Kfz-Versicherer zwei verschiedene Schadenereignisse und brachte die Selbstbeteiligung zweimal in Abzug.

Ein Fall für die Ombudsfrau

Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)

Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin an die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf. Sie führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).

Die Schlichterin war anderer Ansicht und führte gegenüber dem Autoversicherer unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2012 (I – 20 U 151/11) aus: „Entscheidend für die Frage, ob es sich um ein oder mehrere Schadenereignisse handelt, dürfte hingegen eine natürliche Betrachtungsweise sein […].

Vor diesem Hintergrund müsste es sich auch dann um ein Schadensereignis handeln, wenn, wie hier, bei einem Überholvorgang Steine hochgeschleudert werden und diese dann als ‚ein Schwall’ gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers geschleudert werden.“

Auf jeden Fall habe sie Bedenken, bei diesem einen Vorgang, dem Hochschleudern von Steinen von einem einzelnen Fahrzeug in einer ganz konkreten Verkehrssituation, die einzelnen Steine getrennt als jeweilige Schadenverursachung anzusehen.

Versicherer hilft der Beschwerde ab

Daraufhin half der Versicherer der Beschwerde ab. Darunter ist zu verstehen, dass der Versicherer von der vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheidung ganz oder teilweise abrückte, heißt es im Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle. Im vergangenen Jahr wurde übrigens fast jede dritte Verbraucherreklamation durch Abhilfe abgeschlossen.

Das Instrument der Abhilfe wird im Markt durchaus kritisch gesehen, wie der Versicherungsmakler Erwin Daffner kürzlich in einem Leserbrief darlegte. In einem weiteren Leserbrief machte Daffner darauf aufmerksam, dass in einem Ombudsverfahren nur selten klare Entscheidungen gefällt würden.

Nichtrepräsentative Fallsammlung des Versicherungsombudsmann e.V.

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.

Streitgegenstand der Fälle waren neben der Kraftfahrt- (26.6.2026) unter anderem auch die Fahrrad- (4.5.2026), die Reise- (7.5.2026), die Hausrat- (12.5.2026), die Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026) und die Gebäudeversicherung (19.5.2026, 1.6.2026).

„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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