Basisrente: Erfolgloser Protest gegen Rückforderung einer Einmalzahlung

27.8.2025 – In einem Beschwerdefall war ein Mann nicht mit der Rückforderung einer kurz zuvor erhaltenen Abfindung aus einer abgelaufenen Rürup-Rente (Kleinbetragsrente) durch seinen Lebensversicherer einverstanden. Der Versicherer hatte dabei einen zweiten, kurz danach auslaufenden Basisrentenvertrag bei ihm nicht berücksichtigt. Da bereits allein die Rentenhöhe aus dem zweiten Kontrakt die Grenze einer Kleinbetragsrente überschritt, konnte die Schlichterin dem Betroffenen nicht weiterhelfen und ihm nur die rechtliche Lage darlegen. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.

Ein Mann hatte von seinem Lebensversicherer nach telefonischer und schriftlicher Ankündigung zum 1. Dezember 2023 eine Einmalzahlung in Höhe von etwa 6.000 Euro als Abfindung einer Kleinbetragsrente aus seiner Basisrentenversicherung erhalten.

Rückforderung der Einmalzahlung

Nur zwei Monate später forderte der Versicherer den Betrag zurück, nachdem ihm aufgefallen war, dass zu diesem Zeitpunkt eine zweite Basisrentenversicherung beim selben Versicherer den vereinbarten Rentenbeginn erreicht hatte.

Der Lebensversicherer erläuterte, er habe die Kleinbetragsrente aus dem ersten Rürup-Renten-Vertrag irrtümlicherweise als Einmalbetrag abgefunden, da er die zweite Basisrentenversicherung versehentlich nicht berücksichtigt habe.

Ein Fall für die Versicherungsombudsfrau

Daraufhin schaltete der Versicherungsnehmer die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Sie führt seit rund eineinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).

Er war der Meinung, der Versicherer müsse auf die Rückforderung verzichten, weil er für seinen Fehler einstandspflichtig sei. Jedoch konnte die Schlichterin der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Denn im Einkommensteuergesetz „ist geregelt, dass bei der Berechnung der Kleinbetragsrente alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge zusammenzurechnen sind. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass die Verrentungspflicht durch die Aufteilung auf mehrere Verträge umgangen wird“, so die Ombudsfrau.

Da allein schon die Rentenhöhe aus dem zweiten Vertrag die Grenze einer Kleinbetragsrente überschritten habe, komme eine Abfindung nicht in Betracht. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Versicherer ihm ohne den Fehler von Anfang an mitgeteilt hätte, ab Dezember 2023 nur die Rentenzahlung erhalten zu können.

Nichtrepräsentative Fallsammlung der Schlichtungsstelle

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt.

Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025, 14.5.2025, 16.5.2025, 20.5.2025, 27.5.2025, 30.5.2025, 10.6.2025, 4.8.2025, 13.8.2025, 22.8.2025).

„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

 
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