13.8.2025 (€) – In einem Beschwerdefall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf einem Mann mitteilen, dass eine Pensionskasse nach dem Tod seiner Mutter zu Recht nur ein vergleichsweise niedriges Sterbegeld (8.000 Euro) anstatt der versicherten Todesfallleistung (24.000 Euro) gezahlt hatte. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Nachdem seine Mutter verstorben war, erhielt ein Mann ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 Euro aus zwei Pensionskassenversicherungen seiner Mutter. Das war dem Betroffenen zu wenig.
Er verlangte vom Versicherer die Todesfallleistungen von 11.000 beziehungsweise 13.000 Euro bekommen, die vertragsgemäß an die versorgungsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden sollten.
Ein Fall für die Ombudsfrau
Als der Versicherer dies unter Verweis auf die vertraglichen Bestimmungen ablehnte, schaltete der Mann die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Sie führt seit rund eineinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).
Die Schlichterin konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu der erhöhten Zahlung verhelfen. Denn der Arbeitgeber hatte die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung in einer die Nachfolgenden ausschließenden Reihenfolge festgelegt.
Zunächst sollte der überlebende Ehegatte, dann der eingetragene Lebenspartner, dann der namentlich benannte Lebensgefährte und schließlich kindergeldberechtigte Kinder im Sinne des § 32 Absätze 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG begünstigt werden.
Strenger Hinterbliebenenbegriff in der bAV
Die Ombudsfrau musste dem Beschwerdeführer mitteilen, dass in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein strengerer Hinterbliebenenbegriff als in der privaten Lebens- und Rentenversicherung gilt. So sei eine Auszahlung der steuerlich geförderten Leistung im Todesfall an beliebige Dritte nicht ohne Weiteres zulässig.
Die Schlichterin verwies auf ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12. August 2021. Dort heißt es in Randnotiz fünf: „Die Möglichkeit, ein einmaliges angemessenes Sterbegeld an andere Personen als die in Rn. 4 genannten Hinterbliebenen auszuzahlen, führt nicht zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung.“
Frau Dr. Kessal-Wulf erläuterte dem Mann, dass seine Ansprüche auf das einmalige Sterbegeld begrenzt und seine Beschwerde erfolglos blieben, da er nicht mehr kindergeldberechtigtes Kind der Verstorbenen war.
Nichtrepräsentative Fallsammlung der Schlichtungsstelle
Im vergangenen Jahr wurde fast jede dritte Verbraucherreklamation durch Abhilfe abgeschlossen. In der Publikation der Schlichtungsstelle werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft etwa drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt.
Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025, 14.5.2025, 16.5.2025, 20.5.2025, 27.5.2025, 30.5.2025, 10.6.2025, 4.8.2025).
„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.




