Der geklaute Schmuck für 25.000 Euro und der zahlungsunwillige Hausratversicherer

7.7.2026 – Einem Ehepaar war in einem Tresor aufbewahrter Schmuck im Wert von 25.000 gestohlen worden. Da die Täter durch eine offene Terrassentür in das Haus eindrangen und den verschlossenen Geldschrank offenbar vor Ort nicht aufbekamen und deshalb ungeöffnet mitnahmen, lehnte der Versicherer eine Schadenregulierung ab. Die Schlichterin konnte den Betroffenen nicht weiterhelfen.

Am helllichten Tag drangen mehrere Männer durch eine unverschlossene Terrassentür in das Haus eines Ehepaars ein, während sich die Frau im Garten befand. Dies war auf Videoaufnahmen des Nachbarn zu sehen.

Die Langfinger nahmen nicht nur einige offen liegende Wertgegenstände mit und verwüsteten ein Arbeitszimmer. Vielmehr brachen sie aus dem unverschlossenen Büroschrank einen darin fest eingebauten Tresor heraus, den sie in eine Wolldecke gehüllt aus dem Haus trugen und den Tatort verließen – nachdem sie ihn offenbar nicht ohne Weiteres vor Ort öffnen konnten.

Mit dem Safe verließen auch Schmuckstücke im Wert von 25.000 Euro das Haus des Ehepaars.

Versicherer verweigert Leistung

Als die Frau den Schaden ihrem Hausratversicherer meldete, verweigerte dieser die Leistungsregulierung. Begründung: Es lägen nicht die Voraussetzungen eines versicherten Einbruchdiebstahls vor. Dennoch boten sie den geschädigten Eheleuten aus Kulanz einen Betrag von 500 Euro an.

Dies lehnte das Paar unter Verweis darauf ab, dass der Büroschrank beim Herausbrechen des Tresors zerstört worden sei. Zudem habe es sich sowohl um einen besonders schweren Diebstahl im Sinne des § 243 StGB als auch um einen Bandendiebstahl gemäß § 244 StGB gehandelt.

Dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Tresor noch an Ort und Stelle aufgebrochen worden wäre, grenze dabei an Hohn.

Ein Fall für die Ombudsfrau

Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)

Da dies den Versicherer nicht umstimmte, wandten sich die Geschädigten an die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf. Diese führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024). Doch sie konnte den betroffenen Eheleuten nicht weiterhelfen.

Sie konnte dem Paar gegenüber lediglich mitteilen, es komme nicht auf die Regelungen im Strafgesetzbuch an, und bedauern, dass ausgerechnet die streitgegenständliche Konstellation nicht versichert war. Denn in dem vorliegenden Fall lag weder ein Einbrechen oder Einsteigen noch ein Eindringen mithilfe von Werkzeugen vor, da die Täter durch die unverschlossene Terrassentür in das Haus eingedrungen waren. Folglich sei ein versicherter Einbruchdiebstahl nicht gegeben gewesen.

Kessal-Wulf erläuterte im Jahresbericht: „Zwar wäre zumindest die Entwendung des Tresorinhalts laut den Versicherungsbedingungen versichert gewesen, wenn die Täter den Tresor aufgebrochen hätten. Dies gilt laut einhelliger Rechtsauffassung allerdings nur, wenn dies am Versicherungsort geschieht.

Nehmen die Täter ein verschlossenes Behältnis dagegen mit und brechen es erst an einem anderen Ort auf, so ist dies im Rahmen der Musterbedingungen, die auch vorliegend vereinbart waren, vom Versicherungsschutz einer Hausratversicherung nicht umfasst.“

Nichtrepräsentative Fallsammlung des Versicherungsombudsmanns e.V.

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.

Streitgegenstand der Fälle waren neben der Kraftfahrt- (26.6.2026, 1.7.2026) unter anderem auch die Fahrrad- (4.5.2026), die Reise- (7.5.2026), die Hausrat- (12.5.2026), die Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026) und die Gebäudeversicherung (19.5.2026, 1.6.2026).

„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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