Wenn der Tierversicherer die Leistung verweigert

13.7.2026 – Im vergangenen Jahr haben sich fast 29.000 Verbraucher in Streitigkeiten mit der Assekuranz an die Versicherungsombudsfrau gewandt. Nicht immer beschwerten sich die Versicherten zu Recht, wie ein Beispielfall aus dem Jahresbericht zeigt.

Im Anschluss an die Operation ihres versicherten Tieres erfolgten über mehrere Monate hinweg weitere Behandlungen. Als die Tierhalterin die Kosten dafür erstattet haben wollte, lehnte der Versicherer dies ab.

Ein Fall für die Ombudsfrau

Daraufhin wandte sich die Versicherte an die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf. Diese führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).

Doch die Schlichterin konnte der Tierhalterin nicht weiterhelfen. Vielmehr lehnte sie es sogar ab, den Versicherer zur Leistung zu verpflichten.

Verweis auf die Versicherungsbedingungen

Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)

In den Bedingungen gehörte zwar die OP-Nachsorge zum Leistungsumfang. In diesem Zusammenhang war aber keine konkrete zeitliche Begrenzung enthalten. Die streitgegenständliche Klausel lautete: „Im OPKostenschutz ersetzt der Versicherer die Kosten einer Operation inklusive unmittelbarer stationärer und ambulanter Nachsorge im nach Tarif und Vertrag vereinbarten Umfang.“

„Auch wenn der Versicherer in seinen Bedingungen keinen konkreten Zeitraum benennt, bedeutet dies nicht, dass er nach einer Operation über einen unbegrenzten Zeitraum weitere Behandlungskosten übernehmen muss.

Der Schwerpunkt seiner Leistungspflicht liegt auf den Kosten der Operation selbst sowie auf den Kosten der ‚unmittelbaren‘ Nachsorge“, erläuterte die Schlichterin der Tierhalterin.

Was heißt „unmittelbar“?

Sie führte weiter aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter „unmittelbar“ eine zeitlich eng an die Operation anschließende Nachsorge verstehe. Diese umfasse insbesondere Wundversorgung, Entfernung von Operationsmaterial, Überwachung des Heilungsverlaufs, das Erkennen von Komplikationen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beweglichkeit.

Davon abzugrenzen sei die langfristige Nachsorge, die der Stabilisierung und dem Erhalt des Operationserfolgs dient. Diese falle nicht mehr unter den Versicherungsschutz der OP-Versicherung.

Nichtrepräsentative Fallsammlung des Versicherungsombudsmanns e.V.

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.

Streitgegenstand der Fälle waren neben der Kraftfahrt- (26.6.2026, 1.7.2026) unter anderem auch die Fahrrad- (4.5.2026), die Reise- (7.5.2026), die Hausrat- (12.5.2026, 7.7.2026), die Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026) und die Gebäudeversicherung (19.5.2026, 1.6.2026).

„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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