24.6.2026 – Der Lobbyverband der Assekuranz erklärt auf Anfrage des VersicherungsJournals, dass der ehemalige BdV-Vorstandssprecher bei seinen Berechnungen die falschen Ertragsprognosen mit der Inflationsrate vergleicht. Die Finanzaufsicht betont, dass auch noch andere Wünsche der Verbraucher relevant sind, um den von ihr eingeforderten „angemessenen Kundennutzen“ eines Versicherungsanlageproduktes zu prüfen.
Dass der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein Rürup-Kunden Hilfe bei der Rückabwicklung ihrer Verträge anbietet (VersicherungsJournal 17.6.2026), stößt bei den Lesern des VersicherungsJournals auf Kritik.
So fragt Thomas Gottschling in seinem Leserbrief (18.6.2026), ob sich der ehemalige Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten e.V. (BdV) noch dem Verbraucherschutz verpflichtet fühlt oder „ein neues Geschäftsmodell mit der Rückabwicklung von Basisrenten“ wittert.
„Wir Vermittler kennen solche ‚Anbieter‘ zur Genüge. Sie melden sich regelmäßig ungefragt, um von uns Kunden mit Basisrenten vermittelt zu bekommen“, so Gottschling. „Ob der so beratene Kunde mit der angestrebten Rückabwicklung wirklich bessergestellt ist, bleibt im Einzelfall abzuwarten.“
Axel Kleinlein schildert Beispielfall aus seiner Gutachtertätigkeit
Keinen Kommentar zum Bemühen von Kleinlein und seinem Kooperationspartner Dr. Gernot Stenger, einem ehemaligen BdV-Aufsichtsrat (8.10.2018) und Partner der Stenger Rechtsanwälte PartG mbB, wollte hingegen der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geben.
Ebenso enthalte der von Kleinlein geschilderte Beispielfall aus seiner Gutachtertätigkeit, bei dem eine Rendite von lediglich 1,95 Prozent zu erwarten sei, keine Aussage über den Gesamtmarkt. Hierzu hätte der Branchenverband gegenüber dem VersicherungsJournal Stellung beziehen können.
Eine GDV-Sprecherin betont aber, dass für die Ertragsprognosen Hochrechnungen zum Zeitpunkt der Vermarktung maßgeblich sind. Ob die Rendite der Kapitalmarktprodukte später höher oder niedriger als angenommen ausfällt, lasse sich von dem Versicherer nur begrenzt steuern.
Kann der Versicherte mindestens zwei Prozent Rendite erwarten?

- Axel Kleinlein (Bild: Mathconcepts Kleinlein)
Der studierte Diplom-Mathematiker Kleinlein hatte für die Versicherungen seiner Beratungskunden jeweils gesondert geprüft, ob bei Vertragsabschluss zwei Prozent Rendite erwartbar gewesen waren, um die von der Europäischen Zentralbank angestrebte Inflationsrate auszugleichen.
Kleinlein verweist auf die europarechtlichen Bestimmungen der Versicherungsvertriebs-Richtlinie IDD und der „Product Oversight and Governance Requirements“. Hieraus leite sich die Vorgabe ab, „dass der Versicherungsnehmer zumindest eine Rendite in Höhe von zwei Prozent erwarten kann“.
Diese Grenze hatte zuvor unter anderem die Finanzwende Recherche gGmbH in einer Studie (PDF, 530 KB) angesetzt, um Riester- und Rürup-Renten zu bewerten (25.1.2024). Wie Kleinlein bezieht sie sich hierbei auf Hinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) (9.5.2023).
Sind die Effektivkosten und/oder Stornoquoten auffällig hoch?
Auf Anfrage des VersicherungsJournals betonte ein für den Bereich Versicherungsaufsicht zuständiger Bafin-Sprecher aber: „Eine Rendite von mindestens 2,0 Prozent ist nicht Voraussetzung für einen angemessenen Kundennutzen. Eine pauschale Aussage ist dahingehend nicht möglich.“
Denn laut der Bundesanstalt sollen sogenannte Versicherungsanlageprodukte generell einen „angemessenen Kundennutzen“ bieten (22.6.2026). Das bedeutet, dass sie die Absicherungsbedürfnisse beziehungsweise Renditeerwartungen der Mehrheit der Kunden des jeweiligen Zielmarktes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllen müssen (1.11.2022).
Um diesen Kundennutzen einzelner Policen zu gewährleisten, habe sich die Bafin in der Vergangenheit insbesondere sogenannte Ausreißer näher angeschaut. Gemeint sind damit diejenigen Produkte, die im Branchenvergleich durch hohe Effektivkosten und/oder hohe Stornoquoten auffallen.
Effektivkosten mindern Rendite der Versicherungsanlageprodukte
Die Effektivkosten sind demnach in diesem Kontext eine relevante Kennzahl, weil sie die Rendite der Produkte mindern. „Allerdings sind hohe Kosten nur ein Indiz dafür, dass die fraglichen Produkte möglicherweise keinen angemessenen Kundennutzen bieten.“
Der Behördensprecher legt Wert darauf, dass höhere Kosten bei besonderen Leistungen durchaus als angemessen gelten können. Hierzu zählt er „eine nachhaltige Anlagepolitik oder komplexe Beratung am Point of Sale“. Die Details seien jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen.
„Auch die garantierte Höhe einer lebenslangen Altersrente kann einen Kundennutzen darstellen, der die deshalb aus Sicherheitsgründen geringere im Mittel erwartete Rendite mehr als ausgleicht.“ Davon zeigt sich unser Leser Peter Schramm in seinem Leserbrief (17.6.2026) überzeugt.
„Eine Rentenversicherung sichert das Langlebigkeitsrisiko ab“
„Eine Rentenversicherung ist kein reines Kapitalanlageprodukt, sondern sichert das Langlebigkeitsrisiko ab. Daher ist bei privater Altersvorsorge mehr als nur das Renditepotenzial anzusetzen, wenn man vom Kundennutzen spricht“, so Schramm weiter.
„Eine lebenslange Altersrente stellt sicher, dass nicht plötzlich das Geld ausgeht, wenn noch für viele länger Lebende mehrere Jahre Leben bevorstehen. Sie ist wichtig zur dauerhaften Lebensstandardsicherung und zur Bekämpfung von Altersarmut.“
Kritisch sieht er auch Renditevergleiche mit der Inflationsrate, bei denen die durchschnittliche Lebenserwartung als Ende der Rentenbezugszeit angenommen wird. „Wer früher die Erntevorräte aufwendig im Keller einlagerte, wo sie sich nicht vermehrten, sondern zu einem guten Teil verdarben, tat dies wegen des Nutzens, vor der nächsten Ernte nicht zu verhungern.“
Auch andere Aspekte können für Kundennutzen relevant sein
Ob und wann die Rückabwicklung einer Police sinnvoll ist, sei Sache der Vertragspartner, betont der Bafin-Sprecher gegenüber dem VersicherungsJournal. Doch: „Die Aussage, dass Basisrentenverträge den Versicherten keinen angemessenen Kundennutzen bieten, ist nicht pauschal gültig.“
Denn die Bewertung sei abhängig von den individuellen Präferenzen des jeweiligen Kunden hinsichtlich der Rendite, aber auch der Sicherheit regelmäßiger Zahlungen. „Auch andere Aspekte können bei der Bewertung des Kundennutzens eine Rolle spielen, etwa alternative Renditen im aktuellen beziehungsweise künftigen Marktumfeld oder persönliche Beweggründe.“
Relevant sei beispielsweise, welchen Wert die Verbraucher der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos beimessen. Nur falls „Anhaltspunkte vorliegen, dass Verträge den Kunden objektiv keinen fairen Nutzen bieten“, prüft die Behörde diese Policen im Rahmen ihrer „Wohlverhaltensaufsicht“ (3.3.2026).




