22.6.2026 – Nach ihrer ersten Untersuchung vor fünf Jahren haben die Branchenaufseher wieder das Angebot an Versicherungsanlageprodukten hierzulande getestet. Im Vergleich zur damaligen Lage habe sich die Minderung der jährlichen Rendite durch Kosten der Anbieter verringert. Im Fokus der Behörde stehen aber weiterhin Kickbacks von Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie der erstmals betrachtete Kundennutzen in der Rentenphase.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat Ergebnisse einer aktuellen Untersuchung zum sogenannten Kundennutzen in der Lebensversicherung veröffentlicht. Dieses Thema stellt einen Arbeitsschwerpunkt der Aufsichtsbehörde dar, seitdem sie hierzu verschärfte Wohlverhaltensregeln für Versicherer und Vertrieb definiert hatte (VersicherungsJournal 22.11.2024).
Einen angemessenen Kundennutzen – sowohl in der Ansparphase als auch während des Rentenbezugs – zu bieten, ist demnach der Anspruch an alle fondsgebundenen und hybriden Versicherungsanlageprodukte (VAP). Hierunter fallen laut Bafin nur „kapitalbildende Lebensversicherungsprodukte, die einen Sparprozess mit Versicherungsleistungen kombinieren“.
Nicht dazu gehören Produkte der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wie Rückdeckungs- und Direktversicherungen sowie der geförderten privaten Altersvorsorge wie Riester- und Basisrenten.
Effektivkosten laut Bafin „wichtiger Indikator für den Kundennutzen“
„In den vergangenen fünf Jahren hat sich einiges getan“, lobt die Aufsicht. Ein „wichtiger Indikator für den Kundennutzen“ habe sich verbessert: Die Effektivkosten, die die Minderung der jährlichen Rendite durch die anfallenden Kosten angeben, seien „im Vergleich zum Jahr 2021 substanziell gesunken“.
Konkret hat die Behörde im vergangenen Jahr bei 54 Lebensversicherern Daten zu den Effektivkosten von VAPs erhoben. Damit knüpft sie an ihre Abfrage aus dem Jahr 2021 an, nach der die Aufseher die Gefahr von Interessenkonflikten und mangelnde Transparenz kritisiert haben (21.3.2022).
Auch nach der diesjährigen Analyse merkt die Bafin kritisch an, dass die Effektivkosten bei einzelnen Produkten bei mehr als drei Prozent lagen. Zudem gebe es kaum Bewegung bei den Kennzahlen für klassische Produkte, bei denen das Kapitalanlageergebnis durch eine Zinsgarantie abgesichert ist.
Höhere Kosten werden nur selten durch höhere Rendite ausgeglichen
Positiver fällt die Bilanz aus für hybride und fondsgebundene Produkte, bei denen Versicherte zwischen unterschiedlichen Anlageoptionen wählen können. Besonders deutlich sanken deren Effektivkosten bei Verträgen, die regulär zum Ende der Ansparphase enden.
Im teuersten Viertel des Markts fielen die Effektivkosten dieser Produkte bei einer typischen Laufzeit von 30 Jahren um rund 0,4 Prozentpunkte auf 1,9 Prozent. Ein wichtiger Grund hierfür sei, dass viele Versicherer heute verstärkt kostengünstigere Indexfonds einsetzen.
Die Bafin betont, dass bei fondsgebundenen Produkten eine im Vergleich hohe Effektivkostenbelastung nur selten durch eine höhere Rendite nach Kosten ausgeglichen wird. Vielmehr bestehe hier ein erhöhtes Risiko, dass die Rendite aus Kundensicht unzureichend ausfällt.
Bei vorzeitigem Vertragsende fallen Abschlusskosten schwer ins Gewicht
Die Versicherungsaufsicht interessierte außerdem, wie sich vorzeitige Vertragsbeendigungen auf die Effektivkosten auswirken. Denn bei Produkten mit 30-jähriger Ansparphase haben häufig etwa die Hälfte der Kunden ihren Vertrag bereits nach 15 Jahren beendet.
Grundsätzlich bedeutet ein vorzeitiges Vertragsende oft eine höhere Effektivkostenbelastung. Bei fondsgebundenen und hybriden Produkten liegt sie nach 15 Jahren im teuersten Viertel des Markts bei etwa 3,2 Prozent. Das sind in der Regel ein bis 1,5 Prozentpunkte mehr als beim regulären Ende.
Denn bei den meisten Lebensversicherungsverträgen fallen am Anfang der Laufzeit einmalige Abschlusskosten an, die der Versicherer oftmals aus den Beiträgen der ersten Vertragsjahre deckt. Bei vorzeitigen Vertragsbeendigungen fallen sie besonders schwer ins Gewicht.
Kickbacks von Kapitalverwaltungsgesellschaften im Fokus der Aufseher
Dass sich die Versicherer mit dem Kundennutzen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung befassen müssen, betonte die Bafin bereits in ihrem vor drei Jahren veröffentlichten „Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen“ (20.1.2023). „Die im vergangenen Jahr erhobenen Daten unterstreichen, dass dieser Aspekt wichtig bleibt“, erklärt sie.
Ebenso im Fokus der Aufseher stehen sogenannte Kickbacks von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), deren Fonds im Rahmen eines Versicherungsprodukts genutzt werden. Denn auch sie können für erhöhte Effektivkosten bei fondsgebundenen und hybriden Produkten sorgen.
Sie liegen laut Bafin „meist erheblich über dem Branchenschnitt“, wenn die KVG die Rückvergütung direkt an den Vermittler zahlt oder der Lebensversicherer sie nicht direkt an den Kunden weitergibt.
Fehlanreize bei Vermittlern und angemessener Nutzen für Rückvergütung
Im Gegensatz zu der Abfrage vor fünf Jahren haben aktuell alle Versicherer angegeben, dass sie wissen, in welcher Höhe die KVGen Rückvergütungen an die Vermittler zahlen. Nur so könne die Assekuranz prüfen, ob möglicherweise Fehlanreize bei den Vermittlern bestehen und ob den Kickbacks ein angemessener Nutzen gegenübersteht.
Je nach Ergebnis dieser zwei Prüfungen müssen die Versicherer gemäß dem Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen gegebenenfalls Änderungen an der Rückvergütungspraxis anstoßen.
Erstmals auch Kundennutzen in der Rentenbezugszeit untersucht
In ihrer jüngsten Abfrage hat die Versicherungsaufsicht erstmals auch Daten zum Kundennutzen in der Rentenbezugszeit erhoben. In dieser Phase seien Rentenerhöhungen, die der Versicherer aus den Überschüssen finanziert, eine „wichtige Stellschraube für den Kundennutzen“.
So muss der Anbieter die Versicherten angemessen und verursachungsorientiert am sogenannten Risikoüberschuss beteiligen, den sie erwirtschaftet haben. Doch mehr als die Hälfte der Versicherer plant aktuell keinen Risikoüberschussanteil für Verträge im Rentenbezug.
Denn viele von ihnen mussten ihre Rückstellungen erhöhen, weil sie bei älteren Tarifen den Anstieg der Lebenserwartung unterschätzt hatten. Es sei aber nicht damit zu rechnen, dass sie ihre Rückstellungen in den nächsten Jahren weiter auffüllen müssen.
Kunden sollen „angemessene“ Überschussbeteiligung erhalten

- Julia Wiens (Bild: Matthias Sandmann)
Julia Wiens, Exekutivdirektorin für Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht bei der Bundesanstalt, machte bereits in der Vergangenheit deutlich, dass den Kunden eine angemessene Überschussbeteiligung zugutekommen sollte (3.3.2026).
Welcher Anteil des Risikoüberschusses auf Ebene des gesamten Versichertenkollektivs für die Überschussbeteiligung verwendet werden muss, regelt die Mindestzuführungsverordnung (MindZV). Verstöße hiergegen hat die Versicherungsaufsicht im Rahmen ihrer Abfrage nach eigenen Angaben nicht festgestellt.
Die Behörde betont aber, dass ein Einhalten dieser Vorgaben nicht bedeutet, dass die Überschüsse verursachungsorientiert verteilt werden. Ob die Versicherer hierbei angemessen berücksichtigen, wie die einzelnen Verträge zur Entstehung von Risikoüberschüssen beitragen, bleibe offen.




