Hilfe bei der Rückabwicklung: Kleinlein wirbt um Rürup-Kunden

17.6.2026 – Der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein bietet zusammen mit seinem Kooperationspartner Rechtsanwalt Dr. Gernot Stenger Hilfe an, wenn Versicherte aus ihrer Altersvorsorge aussteigen wollen. Denn nach europarechtlichen Vorgaben dürfen seit Februar 2019 nur Kontrakte mit Kundennutzen angeboten werden. Nach Ansicht der Bafin ist es dafür notwendig, eine zweiprozentige Renditeschwelle zu übersteigen.

Axel Kleinlein wirbt um Rürup-Kunden, die ihre Verträge rückabwickeln möchten. Als wichtigen Nachteil dieser Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge nennt er, dass das angesparte Geld jeweils nur als Rente ausgezahlt werden kann.

„Seit 2019 müssen Basisrenten einen ‚Kundennutzen‘ haben“, betont der ehemalige Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten e.V. (BdV). Er engagiert sich als selbstständiger Versicherungsmathematiker weiter für den Verbraucherschutz (VersicherungsJournal 24.1.2023).

Bafin fordert mindestens zwei Prozent Rendite für Versicherungsnehmer

Axel Kleinlein (Bild: Mathconcepts Kleinlein)
Axel Kleinlein (Bild: Mathconcepts Kleinlein)

„Für viele dieser Verträge konnten wir bereits nachweisen, dass der Kundennutzen fehlt“, so Kleinlein weiter. Damit widersprächen sie den europarechtlichen Bestimmungen der Aufsichtsbehörden, der Versicherungsvertriebs-Richtlinie IDD und den „Product Oversight and Governance Requirements“.

Hieraus leitet sich eine zentrale Vorgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ab, erklärt Kleinlein vereinfachend. „Die deutsche Aufsicht fordert, dass der Versicherungsnehmer zumindest eine Rendite in Höhe von zwei Prozent erwarten kann, sonst liegt kein Kundennutzen vor.“

Der studierte Diplom-Mathematiker hat deshalb für die Versicherungen seiner Beratungskunden jeweils gesondert geprüft, ob bei Vertragsabschluss zwei Prozent Rendite erwartbar gewesen sind, um die von der EZB angestrebte Inflationsrate auszugleichen.

„Sehr selten konnte ich einen Kundennutzen feststellen. Und wenn, dann meist nur für Frauen“, berichtet Kleinlein über seine Ergebnisse. „Denn Männer leben kürzer und dadurch sinkt die erwartbare Rendite.“ Entscheidend sei neben dem Geschlecht des Kunden ebenso sein Alter.

2022 abgeschlossene fondsgebundene Basisrente ohne Zusatzversicherung

Als konkretes Beispiel seiner Gutachtertätigkeit erläutert Kleinlein den Fall eines Kunden, dessen Vermittler vor vier Jahren zu einer Rürup-Rente geraten hat. Doch die Analyse zeige, dass selbst unter guten Voraussetzungen nicht zu erwarten sei, eine zweiprozentige Rendite zu erzielen.

Die 2022 abgeschlossene fondsgebundene Basisrente ohne Zusatzversicherung sieht den Rentenbeginn Anfang 2054 und einen garantierten Rentenfaktor von 20 vor. Der Kunde erhält aus 100.000 Euro also in 28 Jahren erstmals eine lebenslange Mindestrente von 200 Euro pro Monat.

Hierfür zahlt der Kunde monatlich einen Beitrag von 100 Euro in den Vertrag mit „höherem Verlustrisiko“ (Chance-Risiko-Klasse 4). Bei einer Wertentwicklung des Fonds von fünf Prozent soll zur Verrentung ein Kapital von 62.000 Euro gebildet und eine Rente von 260 Euro ausgezahlt werden.

Versicherungsunternehmen verzeichnet Stornoquote von 5,2 Prozent

„Unter Ansatz des Rentenfaktors und unter Einbezug von möglichen Überschüssen ist bei fünf Prozent Wertentwicklung des Fonds mit 1,95 Prozent nur eine Rendite unterhalb von zwei Prozent zu erwarten“, erklärt Kleinlein.

Denn: „Der Vertrag wurde für die Zeit bis Rentenbeginn ohne Rechnungszins kalkuliert, der Rentenfaktor mit einem Zins von 0,25 Prozent“, erklärt er die aktuariellen Hintergründe. „Grundlage ist die Sterbetafel DAV04R-Männer und ein Zillmer-Satz von 2,5 Prozent der Beitragssumme.“

Das Versicherungsunternehmen verzeichnete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerdem eine Stornoquote von 5,2 Prozent. Somit „war zu erwarten, dass nach zwölf Jahren und neun Monaten genau die Hälfte der Versicherten ihren Vertrag storniert hat. Doch bei einer Stornierung oder Beitragsfreistellung war dann laut Kleinlein nur eine Rendite von maximal -0,45 Prozent zu erwarten.

Versicherer oder Vermittler auf Rückabwicklung drängen

Zu diesem typischen Praxisfall stellen sich demnach zwei juristische Fragestellungen:

  • Kann der Vertrag wegen fehlendem Kundennutzen rückabgewickelt werden?
  • Muss sich der Vermittler wegen Vermittlung dieses Vertrags verantworten?

Die Antwort auf beide Fragen sei ein klares „Ja“, meint Dr. Gernot Stenger, ehemaliger BdV-Aufsichtsrat (8.10.2018) und Partner der Stenger Rechtsanwälte PartG mbB, mit dem Kleinlein zusammenarbeitet. Gemeinsam habe man für ein mögliches Gerichtsverfahren „eine Argumentation erarbeitet, warum der fehlende Kundennutzen eine Rückabwicklung des Vertrags ermöglicht“.

„Fehlender Kundennutzen ist nach unserer Ansicht ein klarer Grund für eine Rückabwicklung“, sagt Stenger. Allein bei den Basisrenten geht er von mehr als 50.000 betroffenen Verträgen aus. „Wir gehen dann gegen das Versicherungsunternehmen oder den Vermittler vor und drängen auf Rückabwicklung oder Schadensersatz.“ Zu beachten sei, dass bei einer erfolgreichen Rückabwicklung alle Steuervorteile an das Finanzamt zurückzuzahlen sind.

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