28.3.2019 (€) – Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der den bereits früher beabsichtigten Provisionsdeckel beim Vertrieb von Lebensversicherungen und von Restschuld-Versicherungen enthält. Dies wurde Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute umgehend kritisiert. Verfassungsrechtliche Bedenken hatten auch schon andere Verbände angemeldet.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte eine Überarbeitung des Lebensversicherungs-Reformgesetzes (LVRG) noch für das erste Quartal 2019 angekündigt. Jetzt hat es einen Referentenentwurf vorgelegt. Der enthält, wie schon früher beabsichtigt, auch einen Provisionsdeckel beim Vertrieb von Lebensversicherungen und von Restschuld-Versicherungen.
Demnach soll die Abschlussprovision bei Lebensversicherungen auf maximal 2,5 Prozent des Bruttobeitragsvolumens begrenzt werden. Der Satz kann auf vier Prozent erhöht werden, wenn bestimmte Qualitätskriterien erfüllt werden.
Dies entsprich den Vorschlägen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) aus dem letzten Jahr (VersicherungsJournal 13.4.2018, Medienspiegel 10.4.2018).
Skepsis auch in der Koalition
Wie üblich wird der Referentenentwurf in die Ressortabstimmung und in die Verbändeanhörung gegeben. Ob am Ende wie von der Bundesanstalt für Bafin vorgeschlagen ein „atmender Provisionsdeckel“ bei Lebensversicherungen herauskommt, muss man abwarten.
In den Koalitionsfraktionen sehen einige Fachpolitiker einen Provisionsdeckel skeptisch. So hatte der der zuständige Berichterstatter für die Union, Dr. Carsten Brodesser (CDU), bereits im Herbst Bedenken angemeldet:
„Eine mögliche generelle Limitierung der Vertriebsprovisionen in der Lebensversicherung stellt einen direkten gesetzlichen Eingriff in die Preisbildung dar und widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Vertragsfreiheit. Das geht ordnungspolitisch weit über bisherige Regelungen hinaus.“
GDV und BVK sehen erheblichen Nachbesserungsbedarf
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sieht „erheblichen Nachbesserungsbedarf in wichtigen Punkten des Entwurfs“. Der GDV lehne Provisionsdeckel weiterhin ab, teilte ein Verbandssprecher mit. Auch würden die geplanten Regelungen zur Restschuldversicherung über das Ziel deutlich hinausschießen.
Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Michael H. Heinz äußerte Zweifel, ob diese Korridorlösung verfassungsrechtlich so umsetzbar ist.
„Wir kritisieren, dass im Referentenentwurf immer noch eine Verbindung zwischen Vergütung und Fehlanreizen gesehen wird“, erklärte Heinz. Auch müsse man sehen, dass zuletzt die Beschwerdequote beim Versicherungsombudsmann über Versicherungsvermittler so niedrig wie noch nie gewesen sei (VersicherungsJournal 5.2.2019).
Der BVK will das weitere Gesetzgebungsverfahren eng begleiten und sich weiterhin für die Interessen der Vermittler und ihrer Kunden einsetzen. „Es darf nicht zu einem ordnungspolitischen Eingriff kommen, der letztlich zulasten der Qualität der Beratung und der wichtigen sozialpolitischen Verantwortung der Versicherungsvermittler geht“, erklärte Heinz weiter.
Verbände weitgehend einig
Auch andere Berufsverbände hatten sich bereits entschieden gegen das Begrenzen der Vergütungen positioniert.
Im Auftrag des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. und der Bundes-Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler haben zwei Rechts-Professoren die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Aspekte untersucht, die gegen das Einführen eines Provisionsdeckels beim Vertrieb von Lebensversicherungen sprechen.
In dem Gutachten kommt der Staatsrechts-Wissenschaftler und ehemalige Präsident des Bundes-Verfassungsgerichts, Professor Dr. Hans-Jürgen Papier, zu dem Schluss, dass ein solcher Deckel einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungs-Unternehmer und Versicherungsvermittler darstellen würde und sich auch gar nicht rechtfertigen lasse.
Der zweite Sachverständige, Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski, stellte fest, dass ein Provisionsdeckel gegen die in der Europäischen Union (EU) garantierte Dienstleistungsfreiheit verstoßen würde (VersicherungsJournal 13.2.2019).
Differenzierte Haltung des BDVM
Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM) hatte sich dagegen differenzierter geäußert. Deren geschäftsführender Vorstand Dr. Hans-Georg Jenssen hatte zu bedenken gegeben: „Ein starrer Deckel berücksichtigt nicht, dass Verträge mit höheren Bewertungssummen in der Regel keine höheren Grundkosten mit sich bringen.“
Für kleine und mittelgroße Verträge seien 2,5 Prozent der Bewertungssumme indes bei Weitem nicht auskömmlich, um eine angemessene Beratung zu gewährleisten. Der BDVM plädiert daher für eine „Buckel-Lösung“ nach dem Vorbild der degressiven Staffelsysteme der Vergütungen für Rechtsanwälte und Steuerberater. Jenssen schlug 3,5 Prozent bis 30.000 Euro, 2,75 Prozent bis 60.000 Euro und darüber hinaus zwei Prozent vor (VersicherungsJournal 29.10.2018).
Gegen das jetzige Provisionssystem argumentieren etliche Verbraucherschützer. So fordert der Bund der Versicherten e.V. (BdV), die Verkaufsanreize in Form hoher einmaliger Abschlussprovisionen zu mindern und stattdessen auf nachhaltigere Vergütungen zu setzen (VersicherungsJournal 27.2.2019).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) will den Provisionsdeckel insbesondere beim Vertrieb von Restschuld-Versicherungen (VersicherungsJournal 29.10.2018).




