Welche Kostenfallen gesetzlich Krankenversicherten ohne Auslandskrankenversicherung drohen

8.7.2026 – Angesichts der anstehenden Urlaubssaison hat die Kassensuche GmbH untersucht, welche Krankenkassen empfohlene Reiseimpfungen übernehmen – und dabei deutliche Unterschiede festgestellt. Zugleich warnt das Vergleichsportal vor möglichen Leistungslücken bei Auslandsbehandlungen, die selbst in Ländern bestehen können, in denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf medizinische Versorgung haben.

Die Krankenkassen übernehmen in unterschiedlichem Umfang die Kosten für Reiseschutzimpfungen. Dabei orientieren sie sich häufig an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) und den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes. Das ist ein Ergebnis einer Auswertung der Kassensuche GmbH.

Welche Impfungen erstattet werden, hängt von den jeweiligen Satzungsregelungen der Kassen ab. Die Details der Auswertung können unter diesem Link eingesehen werden.

Unterschiede bei der Erstattung von Schutzimpfungen

Reiseschutzimpfungen gehören zwar nicht zu den gesetzlichen Standardleistungen, viele Krankenkassen übernehmen die Kosten jedoch freiwillig, so berichtet das Vergleichsportal. Dabei können auch der Umfang der Erstattung und die Art zwischen den einzelnen Anbietern stark variieren:

  • Die größte Krankenkasse, die Techniker Krankenkasse mit rund 12,3 Millionen Versicherten, erstattet sowohl den Impfstoff als auch die Impfleistung vollständig, sofern eine Stiko-Empfehlung in Verbindung mit den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes vorliegt.
  • Bei einigen Krankenkassen ist die Erstattung von Impfstoff und/oder Impfleistung auf einen bestimmten Prozentsatz oder Höchstbetrag begrenzt. So übernimmt die AOK Niedersachsen maximal 80 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 500 Euro. Die BKK Verbundplus begrenzt die Erstattung der Impfleistung – also der ärztlichen Leistung – auf zehn Euro.
  • Andere Krankenkassen, etwa die BKK Pfalz oder die BKK Provita, rechnen Reiseschutzimpfungen über ein sogenanntes Globalbudget ab. Versicherte können dafür einen festen jährlichen Betrag nutzen, der für verschiedene zusätzliche Gesundheitsleistungen vorgesehen ist.

Bei einzelnen Reiseschutzimpfungen fallen die Unterschiede ebenfalls deutlich aus. Von den 69 ausgewiesenen Krankenkassen übernehmen 44 die Kosten für eine Cholera-Impfung vollständig als Zusatzleistung. Ebenso viele erstatten die Gelbfieber-Impfung komplett. Für eine Malaria-Prophylaxe bieten 38 Krankenkassen eine vollständige Kostenübernahme an.

Lücken beim Krankenschutz für Urlaubsreisen

Darüber hinaus weist die Kassensuche GmbH auf mögliche Versorgungslücken bei Auslandsreisen hin. Zwar haben gesetzlich Versicherte in EU-Staaten und Ländern mit Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf die dort gesetzlich vorgesehene medizinische Versorgung. Diese entsprechen jedoch nicht immer dem deutschen Leistungsniveau.

In den Ländern der Europäischen Union besteht Schutz über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die nach Angaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aufgebracht ist.

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) wird auch in Island, Liechtenstein und Norwegen – den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – anerkannt. Darüber hinaus kann sie auch in den Abkommensstaaten Nordmazedonien, Montenegro und Serbien sowie in der Schweiz für die Abrechnung medizinischer Leistungen genutzt werden.

Nach dem Brexit können gesetzlich Versicherte die EHIC bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) weiterhin für medizinisch notwendige Behandlungen nutzen, so informiert der GKV-Spitzenverband. Rechtsgrundlage ist das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

In vielen beliebten Urlaubsländern besteht kein Schutz

Mit einigen Staaten wie Tunesien oder der Türkei hat die Bundesrepublik zudem bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, so dass auch dort ein Grundschutz bei medizinisch notwendigen Behandlungen während eines vorübergehenden Aufenthalts besteht. Für diese Länder ist in der Regel eine Anspruchsbescheinigung notwendig, um Versicherungsschutz nachzuweisen.

Dennoch besteht in vielen beliebten Urlaubsländern kein Schutz über die gesetzliche Krankenversicherung. Dazu zählen zum Beispiel die USA, Kanada, Japan, Brasilien, Australien oder Indien. Selbst bei einem medizinischen Notfall müssen gesetzlich Versicherte die Behandlungskosten dort in der Regel selbst tragen.

Kostenfalle Privatkliniken

Vorsicht ist zudem bei Privatkliniken geboten. Die EHIC gilt grundsätzlich nur für Leistungserbringer des öffentlichen Gesundheitssystems. Bei einem Notfall können Patienten oft nicht beeinflussen, ob sie in eine öffentliche oder private Einrichtung gebracht werden.

Zwar dürfen Krankenkassen die Erstattung einer Behandlung in einer Privatklinik zumindest im EU-Ausland nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. April 2007 (C-444/05) nicht allein deshalb verweigern, weil es sich um eine Privatklinik handelt.

Ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist unter anderem, welche Kosten bei einer vergleichbaren Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem des Urlaubslandes anfallen würden.

Urlauberin muss Behandlungskosten von 11.650 Euro selbst zahlen

So entschied etwa das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 12. März 2019 (S 7 KR 261/17), dass eine Krankenkasse nach einer Notfallbehandlung in einer Privatklinik lediglich die Kosten erstatten muss, die bei einer entsprechenden Behandlung in einer öffentlichen Klinik vor Ort entstanden wären (VersicherungsJournal 13.5.2019).

Im konkreten Fall erlitt eine 88-jährige Urlauberin in der Türkei einen Herzinfarkt und wurde als Notfall in eine Privatklinik eingeliefert. Dort setzten die Ärzte einen Herzschrittmacher ein. Für die Behandlung stellte das Krankenhaus umgerechnet rund 13.000 Euro in Rechnung.

Die Krankenkasse musste jedoch nur rund 1.350 Euro erstatten, weil sich der Erstattungsanspruch auf die Kosten einer vergleichbaren Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem beschränkte.

Kostenfalle Kreuzfahrt

Auch Kreuzfahrten können zur Kostenfalle werden. Viele Urlauber gehen davon aus, dass ihre Krankenkasse oder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) Behandlungen an Bord abdeckt, wenn sie ihre Reise in Deutschland buchen.

Tatsächlich rechnen Schiffsärzte jedoch häufig privat ab, weil sie keine Kassenzulassung besitzen, wie bereits das Bundesgesundheitsministerium informierte (24.7.2019). Die Krankenkasse erstattet dann – wenn überhaupt – oft nur einen Teil der Kosten.

Hinzu kommt eine weitere Besonderheit. Für die medizinische Versorgung an Bord ist regelmäßig das Recht des Flaggenstaats maßgeblich. Bei Kreuzfahrtschiffen sind neben europäischen Staaten vor allem einige „offene Schiffsregister“ verbreitet. Das heißt: Reedereien lassen ihre Schiffe aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen nicht in ihrem Heimatland registrieren.

Wenn dann ein Kreuzfahrtschiff unter den Flaggen der Bahamas, Panamas, Maltas oder Liberias fährt, gilt auch für die medizinische Versorgung an Bord das Landesrecht des Flaggenstaates – selbst, wenn es sich in deutschen Gewässern aufhält. Besteht mit diesen Staaten kein Sozialabkommen, drohen Passagiere, auf den Behandlungskosten sitzenzubleiben.

Auch Kosten für notwendigen Rücktransport werden nicht übernommen

Auch den medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland übernehmen die Krankenkassen nicht. Nach Berechnungen der Ergo Reiseversicherung AG können die Kosten für einen Rücktransport aus den USA umgerechnet bis zu 60.000 Euro betragen. Ein dreitägiger Aufenthalt auf einer Intensivstation in einer US-amerikanischen Klinik koste bis zu 30.000 Euro.

Deshalb sei der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung sinnvoll, empfiehlt auch die Kassensuche GmbH.

Lesetipp: Die gesetzliche Krankenversicherung als Türöffner zu Kunden
Cover Dossier (Bild: VersicherungsJournal)

In der Beratung ist die Wahl der richtigen Krankenkasse oft ein deutlich vernachlässigtes Thema. Zwar sind die Verdienstmöglichkeiten ohne Frage sehr begrenzt. Dass dieser Bereich aber mit Blick auf Kundenbindung und Service keinesfalls zu unterschätzen ist, zeigt ein Dossier.

Autor ist Thomas Adolph, Geschäftsführer der Kassensuche GmbH. Er informiert über Beitrags- und Leistungsunterschiede sowie über finanzielle Vorteile, Mehrwerte und Bonusprogramme, die möglich sind.

Des Weiteren werden Ansätze für Beratung und Vertrieb vorgestellt. Dies umfasst Hinweise und Tipps, die dem Bestandsschutz und der Kundenbindung dienen und nicht nur die versicherte Person betreffen, sondern auch deren Familienmitglieder. Zudem werden Angaben zu den Verdienstmöglichkeiten gemacht. 

Nähere Informationen und Bestellmöglichkeit finden sich unter diesem Link. Die Publikation steht Premium-Abonnenten des VersicherungsJournals zur persönlichen Nutzung kostenlos zur Verfügung.

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