Zurich darf Rentenansprüche nicht einseitig kürzen

10.9.2026 – Die juristische Auseinandersetzung um einseitige Abstriche bei Riester-Verträgen und nicht geförderten Produkten dürfte in einem erneuten Prozess vor dem BGH enden. Die in einem aktuellen Rechtsstreit von Verbraucherschützern beklagte Versicherungsgesellschaft muss ihren betroffenen Vorsorgekunden höhere Ansprüche gewähren. Hiergegen legt sie jedoch Revision ein, teilte ein Unternehmenssprecher auf Anfrage des VersicherungsJournals mit.

Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG muss Kürzungen bei Rentenansprüchen ihrer Kunden fondsgebundener Riester- und nicht geförderter Fondspolicen zurücknehmen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem aktuellen Urteil (20 UKI 2/24) festgestellt.

Geklagt hatten in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (VZ NRW), unterstützt vom Bürgerbewegung Finanzwende e.V. Sie kritisierten, dass der Lebensversicherer vor neun Jahren den Rentenfaktor in tausenden Verträgen herabgesetzt hatte.

Denn hiermit wurden die Rentenansprüche der Betroffenen „empfindlich“ gekürzt, weil der Rentenfaktor die Höhe der Monatsrente je 10.000 Euro Fondsguthaben vorgibt. Wenn er wie im vorliegenden Fall gesenkt wird, sinkt auch die spätere Monatsrente der Kunden.

Zurich kürzte Renten ihrer Versicherten

Die Zurich beruft sich bei den einseitigen Rentenkürzungen auf entsprechende Klauseln in ihren Versicherungsverträgen. Diese sind jedoch für Versicherungsnehmer nicht zumutbar, entschied das OLG. Denn sie verletzten die Pflicht zur fairen Vertragsgestaltung.

Dieses sogenannte Symmetriegebot war bereits Gegenstand eines Verfahrens gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG vor dem Bundesgerichtshof (BGH) (VersicherungsJournal 11.12.2025).

Dem höchstrichterlichen Urteil zufolge darf ein Fondspolicen-Anbieter im Kleingedruckten nicht nur regeln, dass er die Leistungen an seine Kunden zwar senken darf, wenn es auf dem Kapitalmarkt unerwartet schlecht läuft. Er muss sie bei verbesserter Lage nämlich auch erhöhen.

BGH erklärte Klauseln 2025 für unzulässig

Hiermit hatten die Karlsruher BGH-Richter bereits vor einem Dreivierteljahr ein Grundsatzurteil in einem ähnlichen Fall gefällt. Derartige Klauseln zu einseitigen Kürzungen von Rentenansprüchen waren demnach für unzulässig erklärt worden.

Dieses BGH-Urteil nahm die Zurich jedoch nicht für sich an. Ihren Kunden verweigerte die Assekuranz Vertragsanpassungen oder Nachzahlungen. Vor dem OLG berief sich das Unternehmen dann darauf, dass die Klauseln in ihren Verträgen anders funktionierten und damit anders zu bewerten seien.

„Die Versicherer räumen sich damit im Kleingedruckten selbst mehr Rechte ein als ihren Kunden”, moniert Stephanie Heise, Bereichsleiterin Verbraucherfinanzen bei der VZ NRW. „So geht man nicht mit Vertragspartnern um.” Doch sie betont angesichts des OLG-Urteils: „Das Gericht hat sehr klar erklärt, dass sich die Zurich mit ihren Rentenkürzungen schlicht zu viel herausgenommen hat.”

OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Britta Langenberg (Bild: Hilmes)
Britta Langenberg (Bild: Hilmes).

„Im Kern ist es immer die gleiche Geschäftspraxis”, ergänzt Britta Langenberg, Leiterin des Bereichs Verbraucherschutz bei Finanzwende. „Besonders ärgerlich für viele Kundinnen und Kunden war, dass die Zurich selbst nach dem BGH-Urteil gegen die Allianz nicht zahlen wollte – und sich dabei auf etwas andere eigene Klauseln berief.“

Das OLG-Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. „Ich gehe davon aus, dass die Zurich das Thema höchstrichterlich entscheiden lassen will und sich ein endgültiges Urteil daher noch hinzieht“, sagt der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Knut Pilz. Auf Anfrage des VersicherungsJournals bestätigte ein Unternehmenssprecher, dass man Revision beim BGH einlegen werde, um das Urteil überprüfen zu lassen. 

Denn die Zurich sieht die von ihr verwendete Formulierung demnach „im Einklang mit den vom BGH aufgestellten Anforderungen an solche Anpassungsklauseln“. Somit ist weiterhin nicht abschließend rechtlich geklärt, ob die Zurich-Klausel wirksam ist. Die VZ NRW und Finanzwende empfehlen den potenziell tausenden Betroffenen, ihre Ansprüche vorsorglich geltend zu machen. Hierfür stellen sie einen Musterbrief (PDF; 155 KB) bereit.

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