28.9.2017 (€) – Im kommenden Jahr steigen die Beitragsbemessungs-Grenze in der Renten- sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die Versicherungspflicht-Grenze in der Krankenversicherung wird nach der gestern vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018“ erhöht.
Anfang 2018 wird die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) um 1.800 Euro beziehungsweise 3,1 Prozent auf 59.400 Euro angehoben.
Wechsel in PKV wird erschwert
Dies ist der gestern vom Kabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)“ zu entnehmen, die identisch mit dem Entwurf von Mitte September ist (VersicherungsJournal 11.9.2017).
Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 4.950 (2017: 4.800) Euro möglich.
Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen. Dies gilt jedoch als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr, aktuell also 2016.
Die Steigerung bezifferte das BMAS auf 2,42 Prozent im Bundesgebiet – in den alten Bundesländern waren es den Angaben zufolge 2,33 Prozent, in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent.
Beitragsbemessungs-Grenzen steigen sowohl in der Kranken-…
Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) in der GKV wird den Ministeriumsangaben zufolge zum 1. Januar 2018 um 900 Euro auf 53.100 Euro im Jahr angehoben. Pro Monat liegt die Grenze bei 4.425 (2017: 4.350) Euro.

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(Bild: Screenshot BMAS.de)
Dadurch wird der Krankenkassenbeitrag (bei 1,1 Prozent Zusatzbeitrag und vollem Beitragssatz) für Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der BBMG um rund sechs Euro pro Monat beziehungsweise um rund 70 Euro im Jahr teurer. Je nach kassenindividuellem Zusatzbeitrag kann das Beitragsplus etwas höher oder niedriger ausfallen.
…als auch in der Rentenversicherung
Die BBMG in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt bezogen auf das monatliche Bruttoeinkommen um 150 Euro auf 6.500 Euro in den alten beziehungsweise um 100 Euro auf 5.800 Euro in den neuen Bundesländern.
Somit müssen bis zu einem Jahreseinkommen von 78.000 Euro (West) beziehungsweise 69.600 Euro (Ost) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
Wer mit seinem Verdienst oberhalb der BBMG liegt, muss im kommenden Jahr in den alten Bundesländern pro Monat rund 14 Euro und auf das Jahr gesehen gut 168 Euro mehr an Rentenbeiträgen zahlen. In den neuen Ländern sind es gut neun Euro (Monat) beziehungsweise rund 112 Euro (Jahr) mehr.
Das vorläufige sogenannte Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher Brutto-Lohn und -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2018 bundeseinheitlich auf 37.873 (2017: 37.103) Euro festgesetzt.
Auch Bezugsgröße erhöht sich
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt – und zwar im Westen auf monatlich 3.045 (2017: 2.975) Euro. In den neuen Ländern erhöht sich dieser Wert auf 2.695 (2.660) Euro, teilte das Ministerium weiter mit.
Die Bezugsgröße bildet den Angaben zufolge eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung, etwa für die Beitragsberechnung von Versicherungs-pflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.




