Höhere Hürde zum Wechsel in die private Krankenversicherung

11.9.2017 (€) – Nach Angaben des Haufe-Verlags liegt ein Entwurf für die Sozialversicherungs-Grenzwerte für 2018 vor. Demnach steigen die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung auf 78.000 Euro in den alten und 69.600 Euro in den neuen Bundesländern. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt dann eine BBG von 53.100 Euro, die Versicherungspflicht-Grenze steigt auf 59.400 Euro.

Zum 1. Januar werden die Grenzwerte der Sozialversicherung erhöht. Nach Angaben auf dem Onlineportal Haufe.de liegt für die dafür maßgebliche Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 ein Referentenentwurf vor.

Die Werte wurden für das kommende entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung in 2016 im Vergleich zu 2015 angepasst. Demnach betrugen die Steigerungsraten 2,33 Prozent in den alten und 3,11 Prozent in den neuen Bundesländern. Im Vorjahr waren es 2,5 und 3,9 Prozent (VersicherungsJournal 6.9.2016).

Werte an die Lohnentwicklung angepasst

In 2018 steigt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Beitragsbemessungs-Grenze (BBG) gegenüber 2017 (VersicherungsJournal 13.10.2016) um jährlich 900 Euro auf 53.100 Euro. Daraus hat Haufe einen hälftigen monatlichen Höchstbeitrag zur GKV mit Anspruch auf Krankengeld von 323,03 Euro ohne Zusatzbeitrag errechnet.

Die Versicherungspflicht-Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt um 1.800 Euro auf 59.400 Euro pro Jahr.

In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungs-Grenze in den westlichen Bundesländern um 1.800 Euro auf 78.000 Euro. Dem entsprechend erhöht sich der Höchstbeitrag um 2,4 Prozent auf 1.215,50 Euro (Arbeitnehmeranteil 607,75 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2018 *

West

Ost

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.045 **

(2.975) **

36.540 **

(35.700) **

2.695

(2.660)

32.340

(31.920)

vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

37.873

(37.103)

37.873

(37.103)

Versicherungspflicht-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung

4.950

(4.800)

59.400

(57.600)

4.950

(4.800)

59.400

(57.600)

Beitragsbemessungs-Grenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

4.425

(4.350)

53.100

(52.200)

4.425

(4.350)

53.100

(52.200)

allgemeine Rentenversicherung

6.500

(6.350)

78.000

(76.200)

5.800

(5.700)

69.600

(68.400)

knappschaftliche Rentenversicherung

8.000

(7.850)

96.000

(94.200)

7.150

(7.000)

85.800

(84.000)

Arbeitslosenversicherung

6.500

(6.350)

78.000

(76.200)

5.800

(5.700)

69.600

(68.400)

Zwei Stufen zum Inkrafttreten

Der Entwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)“ wird erfahrungsgemäß im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden.

Anschließend muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Verordnung für dieses Jahr stand dort Ende November auf der Tagesordnung (VersicherungsJournal 28.11.2016).

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