Steuervorteil von Privatrenten schmilzt

16.8.2013 (€) – Die Bezieher privater Renten versteuern die darin enthaltenen Zinsen pauschal mit dem Ertragsanteil. Sinkende Zinsen führen hier zu keiner Entlastung, im Gegensatz zu Entnahmekonten bei Banken und Investment-Gesellschaften. Dennoch zahlen die Versicherten meist weniger an den Fiskus als die Kontoinhaber.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 war die Besteuerung von klassischen privaten Renten (nicht gesetzliche Renten sowie „Riester" und „Rürup") für die Versicherten günstiger geworden (VersicherungsJournal 28.6.2004). Seitdem gilt zum Beispiel für Renten, die im Alter von 65 Jahren beginnen, ein Ertragsanteil von 18 Prozent statt vorher 27 Prozent.

Ertragsanteil-Besteuerung bedeutet, dass nicht der gesamte Zahlbetrag der Rente, sondern nur 18 Prozent davon der Einkommensteuer (und dem Solidaritätszuschlag) unterworfen werden. Es wird also angenommen, dass zum Beispiel bei dem 65-Jährigen die Rente zu 82 Prozent aus der Rückzahlung des zuvor investierten Kapitals und zu 18 Prozent aus Zinsen besteht.

Dass sich die Zinsanteile an den Renten in den letzten Jahren verringert haben (VersicherungsJournal 28.1.2013), hat den Gesetzgeber nicht dazu veranlasst, den Steuersatz weiter herabzusetzen.

Fiskus verlangt maximal 8,6 Prozent

Wie viel Einkommensteuer auf den Ertragsanteil zu zahlen ist, hängt vom persönlichen Steuersatz des Rentenempfängers ab, der sich nach dem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte richtet. Der Steuersatz beträgt maximal 47,475 (45 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag). Das bedeutet bei einem Ertragsanteil von 18 Prozent eine Steuerbelastung zwischen Null und 8,6 Prozent der Rente, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.

Die wenigsten im Rentenalter befindlichen Steuerzahler liegen in der höchsten Stufe. Bei einem zu versteuernden Einkommen von zum Beispiel 36.000 Euro liegt der Grenzsteuersatz eines Ledigen bei 34,28 Prozent beziehungsweise einschließlich Solidaritätszuschlag 36,17 Prozent. Das macht bei 18 Prozent Ertragsanteil-Besteuerung 6,5 Prozent der Rente aus.

Bei 24.000 Euro Einkommen liegt der Grenzsteuersatz bei 30,3 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag, womit von 100 Euro Rente 5,5 Euro abzuführen sind. Die durchschnittlichen Einkünfte von Rentnern liegen noch deutlich darunter (VersicherungsJournal 10.5.2013).

Entnahmeplan zum Vergleich

Um die Ertragsanteil-Besteuerung der privaten Rentenversicherung beurteilen zu können, kann man einen Entnahmeplan heranziehen. Bei dem wird ein auf einem Bank- oder Investmentkonto investierter Kapitalbetrag über einen bestimmten Zeitraum verzehrt. Dabei sind die während dieser Zeit mit dem jeweiligen Restkapital erwirtschafteten Zinsen der Abgeltungsteuer unterworfen, soweit der Sparer-Freibetrag von derzeit 801 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1.602 Euro für Verheiratete überschritten wird.

Um zu ermitteln, wie hoch die Steuerbelastung bei dem Entnahmeplan ist, muss man für jedes Jahr die Zinsen berechnen und davon 26,375 Prozent Abgeltungssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag abziehen. Gegebenenfalls kommt noch Kirchensteuer hinzu. Sofern der persönliche Einkommensteuersatz niedriger liegt, gilt dieser.

Bei einem Entnahmeplan ist es Ermessenssache, mit welcher Laufzeit man rechnet. Je kürzer die Dauer festgelegt wird, desto größer ist die Gefahr, dass das Kapital aufgebraucht ist, solange der Kontoinhaber noch lebt. Diesem Nachteil gegenüber der Leibrente kann man durch eine entsprechend lange Laufzeit begegnen.

Bei Beginn im Alter von 65 Jahren (Jahrgang 1948) haben laut Allianz-Rechner Frauen eine durchschnittliche Lebenserwartung zwischen 85,6 und 89,9 Jahren, Männer zwischen 82,3 und 85,6 Jahren. Die Unterschiede gehen auf unterschiedliche Berechnungsmethoden des Statistischen Bundesamtes (Destatis) und der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) zurück.

Zinssatz und Laufzeit sind entscheidend

Wie hoch die Steuerbelastung bei einem Entnahmeplan ist, wird wesentlich durch Zinssatz und Laufzeit beeinflusst.

Die Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent (25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) macht zum Beispiel bei einem Zinssatz von zwei Prozent pro Jahr und einer Laufzeit von 30 Jahren insgesamt 6,8 Prozent der Entnahmesumme aus. Bei 45 Jahren Laufzeit steigt die Steuerquote auf 9,6 Prozent.

Sofern sich ein Zinssatz von drei Prozent erzielen lässt, bekommt davon der Fiskus auf 30 Jahre verteilt 9,5 Prozent oder über 45 Jahre 13 Prozent. Bei vier Prozent Zins steigt die Steuerbelastung auf 11,5 beziehungsweise 15,8 Prozent.

Auf eine finanzmathematisch korrekte Abzinsung der Steuern auf Barwerte und auf eine Berücksichtigung von Inflationserwartungen wurde in diesen Berechnungen der Einfachheit halber verzichtet.

Entnahmeplan für ein Kapitalvermögen von 100.000 Euro

Laufzeit in Jahren

30

35

40

45

Zinssatz 2,0 Prozent pro Jahr

Monatliche Entnahme*

343

304

275

253

Summe der Entnahmen

123.448

127.672

131.986

136.382

Enthaltene Zinsen

31.846

37.586

43.444

49.419

Bezahlte Steuern

8.399

9.913

11.458

13.034

Steuerquote**

6,8%

7,8%

8,7%

9,6%

Zinssatz 2,5 Prozent pro Jahr

Monatliche Entnahme*

360

322

293

271

Summe der Entnahmen

129.740

135.185

140.765

146.475

Enthaltene Zinsen

40.392

47.789

55.366

63.121

Bezahlte Steuern

10.653

12.604

14.603

16.648

Steuerquote**

8,2%

9,3%

10,4%

11,4%

Zinssatz 3,0 Prozent pro Jahr

Monatliche Entnahme*

378

340

312

291

Summe der Entnahmen

136.195

142.922

149.837

156.935

Enthaltene Zinsen

49.163

58.299

67.689

77.330

Bezahlte Steuern

12.967

15.376

17.853

20.396

Steuerquote**

9,5%

10,8%

11,9%

13,0%

Zinssatz 3,5 Prozent pro Jahr

Monatliche Entnahme*

397

359

332

311

Summe der Entnahmen

142.812

150.877

159192

167.751

Enthaltene Zinsen

58.150

69.106

80.399

92.020

Bezahlte Steuern

15.337

18.227

21.205

24.270

Steuerquote**

10,7%

12,1%

13,3%

14,5%

Zinssatz 4,0 Prozent pro Jahr

Monatliche Entnahme*

416

379

352

331

Summe der Entnahmen

149.587

159.046

168.821

178.902

Enthaltene Zinsen

67.347

80.197

93.476

107.174

Bezahlte Steuern

17.763

21.152

24.654

28.267

Steuerquote**

11,9%

13,3%

14,6%

15,8%

Wann die Rente günstiger ist

Das Beispiel des 65-Jährigen lässt sich (ohne Berücksichtigung eventueller Kirchensteuern) so zusammen fassen:

Auf die Rente zahlt er maximal 8,6 Prozent Steuer. Bei einem Entnahmeplan mit 30 bis 45 Jahren Laufzeit und Zinssätzen zwischen zwei und vier Prozent gehen zwischen 6,8 und 15,8 Prozent der Entnahmen an das Finanzamt, sofern der persönliche Einkommensteuersatz nicht unter 25 Prozent liegt. Ein Absinken der Rendite des Bankkontos von vier auf zwei Prozent lässt die Steuerquote je nach Vertragsdauer um 3,1 bis 6,2 Prozentpunkte sinken.

Die Rente ist auf jeden Fall steuergünstiger im Vergleich zu einem Entnahmeplan, der über mindestens 30 Jahre wenigstens drei Prozent Zinsen erwirtschaftet. Das gilt auch bei einer Laufzeit ab 40 Jahren und zwei Prozent Rendite sowie 35 Jahren und 2,5 Prozent Zins. Mit der Leibrente geringer besteuert als mit den Entnahmeplan-Beispielen wird auch derjenige, der als Lediger ein Einkommen von unter 36.000 Euro zu versteuern hat.

Die Abgeltungsteuer beim Entnahmeplan kann nur dann günstiger sein als die Rentenbesteuerung, wenn ein sehr hoher persönlicher Steuersatz mit kurzen Entnahme-Laufzeiten und niedrigen Zinsen zusammen treffen.

Je länger je teurer

Bei abweichenden Beginnen von Rente beziehungsweise Entnahmekonto ändern sich die Berechnungsgrundlagen entsprechend.

Je später die Leibrente beginnt, desto geringer ist der Ertragsanteil. Ein früherer Beginn und damit eine statistisch längere Laufzeit ist steuerlich ungünstiger. Das hat die Rente mit dem Entnahmeplan gemeinsam, bei dem bei längerer Laufzeit ebenfalls mehr Zinsen und somit höhere Steuern anfallen.

Die Berechnungsbeispiele zeigen, dass sich der Vorteil der privaten Rente bei einem rückläufigen Zinsniveau verkleinert. Dennoch liegt sie im Vergleich zu einem Entnahmekonto aus steuerlicher Sicht in den typischen Konstellationen immer noch vorn.

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