Neuer Beipackzettel soll „Stress-Szenario“ enthalten

10.3.2017 (€) – Schon Mitte 2016 hatte die EU-Kommission Durchführungs-Bestimmungen zum Aussehen der künftigen „Basisinformations-Blätter“ für Kleinanlegerprodukte – darunter etwa auch fondsgebundene Lebensversicherungen – vorgelegt. Allerdings hatte sie das EU-Parlament abgeschmettert. Die Neufassung sieht nun im Speziellen ein zusätzliches Performance-Szenario vor. Sie grenzt auch den Anwendungsbereich für den „Warnhinweis“ ab.

Die Vorgeschichte: Bereits 2014 war die EU-Verordnung über „Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlage-Produkte“, gemeinhin auch als „Priips“-Verordnung bekannt, verabschiedet worden (VersicherungsJournal 16.4.2014).

Sie verpflichtet die Anbieter der sogenannten „Packaged Retail and Insurance-based Investment Products“ (Priips), kurz gehaltene Produktinformations-Dokumente zu den von der Verordnung erfassten Produkten bereitzustellen.

Ein Teilbereich der Kleinanlegerprodukte (Priips) sind die Versicherungsanlage-Produkte, zu denen insbesondere fonds- und indexgebundene Lebensversicherungen gezählt werden.

Parlament kippte erste Version der Durchführungs-Bestimmungen

Im Juni 2016 hatte die EU-Kommission eine Verordnung mit Durchführungs-Bestimmungen zur konkreten Gestaltung dieser Informationsblätter vorgelegt. Das EU-Parlament lehnte den Entwurf aber im September in einer Entschließung rundweg ab. Die Abgeordneten empfanden ihn als mangelhaft und irreführend (VersicherungsJournal 15.9.2016).

Die Ablehnung warf letzten Ende den Fahrplan für das ganze Priips-Regelwerk über den Haufen: Um zu vermeiden, dass es in Kraft tritt, bevor Durchführungs-Bestimmungen vorliegen, wurde die Anwendung um ein Jahr verschoben (VersicherungsJournal 10.11.2016). Die neuen Regeln gelten erst ab 1. Januar 2018.

Seit Mittwoch liegt nun der neue Entwurf für die Durchführungs-Verordnung vor. Der finanz- und wirtschaftspolitische Sprecher der Grünen im EU-Parlament, der deutsche Abgeordnete Sven Giegold, begrüßt die neue Fassung der Verordnung. Seiner Ansicht nach hat die Kommission die Kritikpunkte des Parlaments berücksichtigt.

Zusätzliche Prognose unter Stressbedingungen

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Darstellung der Performance-Szenarien. Die ursprüngliche Fassung hatte verlangt, dass drei Prognosen enthalten sind: jeweils eine unter der Annahme einer ungünstigen, einer moderaten und einer günstigen Marktentwicklung.

In der neuen Fassung muss noch ein vierter Fall – ein „Stress-Szenario“ – beschrieben sein. Der Konsument erhalte dadurch ein deutlicheres Bild davon, was mit seiner Geldanlage im schlimmsten Fall passieren könnte.

„Anstatt von überoptimistischen zukünftigen Renditeprognosen irregeführt zu werden, kann ein zusätzlicher kritischer Ausblick („Stress-Szenario“) eine sinnvolle Ausgewogenheit von Informationen über Gewinne und Verluste bringen, ohne Privatanleger mit Informationen zu überlasten“, so Giegold.

Aus der Durchführungs-Verordnung zur Priip-Verordnung

Art. 3 Pkt. 3 alte Fassung

Art. 3 Pkt. 3 neuer Vorschlag

PRIIP manufacturers shall include three appropriate performance scenarios, as set out in Annex V in the section entitled ‘What are the risks and what could I get in return?’ of the key information document. Those three performance scenarios shall represent an unfavourable scenario, a moderate scenario and a favourable scenario.

PRIIP manufacturers shall include four appropriate performance scenarios, as set out in Annex V in the section entitled ‘What are the risks and what could I get in return?’ of the key information document. Those four performance scenarios shall represent a stress scenario, an unfavourable scenario, a moderate scenario and a favourable scenario.

Warnhinweis für komplexe Produkte

Bereits in der ursprünglichen Version sah außerdem Artikel 14 vor, dass, „wo relevant“, ein Warnhinweis (gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Priips-Verordnung) angebracht werden muss.

Dieser soll gegebenenfalls darauf aufmerksam machen, dass es sich um ein „nicht einfaches“ und möglicherweise schwer verständliches Produkt handelt (Artikel 14 Durchführungs-Verordnung). Was als „relevant“ zu betrachten ist, führte die ursprüngliche Durchführungs-Verordnung allerdings nicht aus.

Neufassung definiert den Anwendungsbereich

Die neue Fassung grenzt nun gleich im ersten Artikel ab, welche Produkte als komplex und damit als für den Warnhinweis „relevant“ gelten.

Unter anderem heißt es dort in Punkt „a“, dass der Warnhinweis bei einem Priip, das ein Versicherungs-Anlageprodukt ist, dann angebracht werden muss, wenn es die Erfordernisse des Art. 30 Abs. 3 lit. a der Versicherungsvertriebs-Richtlinie nicht erfüllt. In diesem Artikel geht es um

  • „Verträge, die ausschließlich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die nicht als komplexe Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (Mifid II; Anm. d. Red.) gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen, oder
  • andere nicht-komplexe Versicherungsanlagen für die Zwecke dieses Absatzes.“

Buchstabe b enthält eine Parallelbestimmung für Priips unter Bezugnahme auf die Mifid II.

Auszug aus Artikel 1 Durchführungs-Verordnung (neuer Vorschlag)

[…] shall also include the comprehension alert […] where the PRIIP meets one of the following conditions:

(a) it is an insurance-based investment product which does not meet the requirements laid down in Article 30(3)(a) of Directive 2016/97/EU […];

(b) it is a PRIIP which does not meet the requirements laid down in points (i)-(vi) of Article 25(4)(a) of Directive 2014/65/EU […]

„Erfolg für Verbraucherschutz“

Giegold spricht von einem Erfolg für den Verbraucherschutz. „Die überarbeiteten Regeln geben den Verbrauchern ein klareres Bild über die Risiken und Vorteile von komplexen Anlageprodukten.“ Jetzt gelte es, die Arbeit an den neuen Regeln zu beschleunigen, „indem das Parlament beschließt, dem Kommissionsvorschlag nicht zu widersprechen“.

Die Durchführungs-Verordnung, einschließlich Anhang, kann – derzeit nur in englischer Sprache verfügbar – von einer gesonderten Webseite der EU-Kommission heruntergeladen werden. (Hinweis: Die herunterladbare PDF-Datei enthält nicht die beiden Dokumente an sich, sondern die Links zu denselben.)

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