200.000 Euro wegen vermeintlicher Impfschäden gefordert

22.2.2024 (€) – Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz setzt voraus, dass ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 20. Februar 2024 entschieden (8 O 259/22).

Die Klägerin hatte in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer zweiten Covid-Impfung eine Lungenembolie erlitten. Sie behauptete zudem, seit der Impfung unter einer von ihr als „V-Aids“ bezeichneten Immunschwäche zu leiden.

Der Hersteller des Impfstoffs sei daher dazu verpflichtet, ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro zu zahlen. Auch sonstige im Zusammenhang mit den von ihr behaupteten Impfschäden solle er ihr ersetzen.

Fehlender Beweis

Dem wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Frankenthaler Landgericht nicht anschließen. Es wies die Klage der Frau als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts habe die Betroffene nicht beweisen können, dass die Impfung für die erlittene Lungenembolie ursächlich gewesen sei.

Es habe nämlich nicht ausgeschlossen werden können, dass die Embolie nicht auch auf andere Ursachen zurückzuführen war – etwa der unbestritten regelmäßigen Einnahme eines oralen Verhütungsmittels durch die Klägerin. Die Einnahme der „Pille“ sei bekanntermaßen ein Risikofaktor für Thrombosen und auch Embolien.

Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen

Unabhängig davon sei eine Haftung des Impfstoffherstellers auch aus einem anderen Grund ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz setze nämlich voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen habe, die über ein vertretbares Maß hinausgehen würden. Es müsse folglich ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen.

Der der Klägerin verabreichte Corona-Impfstoff sei jedoch von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor dessen Zulassung ausführlich geprüft worden. Die Abwägung von Nutzen und Risiko sei dabei eindeutig positiv ausgefallen.

Kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld

Im Übrigen sei die von der Frau behauptete Immunschwäche namens „V-Aids“ im wissenschaftlich-medizinischen Bereich nicht anerkannt. Die Klägerin habe die von ihr angegebenen Beschwerden auch nicht hinreichend dargelegt. Sie habe daher weder einen Anspruch auch Zahlung von Schadenersatz noch auf den eines Schmerzensgeldes.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich in einem ähnlichen Fall ebenfalls damit befasst, unter welchen Voraussetzungen Impfstoffhersteller für Impfschäden haften. Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass eine bloße Spekulation über eine möglicherweise schädliche Wirkung eines Impfstoffs nicht dazu ausreicht, um eine Haftungsverpflichtung zu bewirken (VersicherungsJournal 16.2.2024).

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