24.7.2020 (€) – Der Fahrer eines Pedelecs, dessen motorgestützte Geschwindigkeit auf 25 Kilometer pro Stunde begrenzt ist, war nach dem Genuss von Alkohol erwischt worden. In diesem Fall sind nicht die Regeln für die Führer von Kraftfahrzeugen auf ihn anzuwenden, sondern die für Fahrradfahrer. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14. Juli 2020 entschieden (2 Rv 35 Ss 175/20).
Der Entscheidung lag der Fall eines Pedelec-Fahrers zugrunde, dem nach einem durch eine Fahrradfahrerin verschuldeten Unfall eine Blutprobe entnommen worden war. Dabei wurde eine Blutalkohol-Konzentration von 1,59 Promille festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft war daher der Meinung, dass der Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne von § 316 StGB zu bestrafen sei.
Anzuwenden seien die Regeln für motorbetriebene Fahrzeuge. Dabei müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille zwingend von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden.
Absolute Fahruntüchtigkeit auf dem Pedelec?
Dieser Argumentation schlossen sich jedoch weder die Vorinstanzen noch das von der Staatsanwaltschaft in Berufung angerufene Karlsruher Oberlandesgericht an.
Denn Fahrer von Pedelecs seien – anders als Führer eines Kraftfahrzeugs – nicht bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille als unwiderleglich fahruntüchtig anzusehen und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu bestrafen.
Es würden nämlich keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Pedelec-Fahrer im Falle einer Trunkenheitsfahrt anders zu behandeln seien als Fahrradfahrer. Für die betrage die Grenze, ab der von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen sei, jedoch 1,6 Promille.
Fahrradfahrer oder Führer eines Kraftfahrzeugs?
In dem entschiedenen Fall hätten die Beweise nicht dazu ausgereicht, ihm nachzuweisen, dass der Beschuldigte alkoholbedingt nicht mehr zum Führen seines Pedelecs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr komme daher nicht in Betracht.
Er habe sich auch keiner Ordnungswidrigkeit wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand schuldig gemacht. Denn auf Pedelecs, deren motorgestützte Geschwindigkeit auf 25 Kilometer pro Stunde begrenzt sei, seien die Regeln für Kraftfahrzeuge nicht anzuwenden.
Die Entscheidung kommt dem Kläger allein schon deswegen zu Gute, weil ihm die Fahrerlaubnis von Kraftfahrzeugen hätte entzogen werden können, wenn sich die Richter der Meinung der Staatsanwaltschaft angeschlossen hätten.
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des Dortmunder Landgerichts vom 7. Februar diesen Jahres. In dem ging es um die Frage, ob die Fahrer von E-Scootern, die bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt werden, rechtlich ebenfalls wie Fahrradfahrer zu betrachten sind (VersicherungsJournal 12.3.2020).




