14.3.2014 (€) – Die zusammen mit privaten Rentenversicherungen abgeschlossenen Kostenausgleichs-Vereinbarungen sind nicht unwiderruflich. Das hat der Bundesgerichtshof am 12. März in zwei Verfahren entschieden (Az.: IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13).
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurden zwei Fälle, in denen Versicherungsnehmer in Deutschland bei der liechtensteinischen PrismaLife AG fondsgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen hatten, bei denen die Abschluss- und Einrichtungskosten in separate Kostenausgleichs-Vereinbarungen (KAV) ausgelagert waren.
Darin war vereinbart worden, dass die Kunden einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten in 48 monatlichen Raten an den Versicherer zu zahlen hatten, die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der KAV führt und dass diese auch nicht kündbar ist.
Als die Versicherungsnehmer diese Nettopolicen gekündigt haben, stellten sie gleichzeitig die laut KAV fälligen Zahlungen ein.
Unterschiedliche Urteile der Vorinstanzen
Daraufhin hat Prisma Life die restlichen Raten eingeklagt und war damit in den Vorinstanzen unterschiedlich erfolgreich.
Der BGH teilte dazu mit: „In der Sache IV ZR 295/13 haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, in der Sache IV ZR 255/13 haben sie die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit ihren von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien jeweils ihr Begehren weiter, soweit sie in den Vorinstanzen unterlegen sind.“
Vorinstanzen zum Aktenzeichen IV ZR 295/13 waren das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 6. Dezember 2012 – Az. 105 C 7742/11 und das Landgericht Leipzig am 11. Juli 2013 – Az. 03 S 49/13. Der zweite Fall war zunächst vom Amtsgericht Kamenz am 21. Dezember 2012 – Az. 2 C 365/12 sowie vom Landgericht Görlitz mit Urteil vom 26. Juni 2013 – Az. 2 S 15/13 entschieden worden.
BGH gibt den Kunden Recht
Der Bundesgerichtshof hat schließlich geurteilt: „Die Versicherungsnehmer waren […] berechtigt, die Kostenausgleichs-Vereinbarung zu kündigen. Der vereinbarte Kündigungsausschluss der Kostenausgleichs-Vereinbarung ist unwirksam.“
In der Pressemitteilung des Gerichts wurde dazu erläutert: „Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Kostenausgleichs-Vereinbarung unkündbar ist und der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichs-Vereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten.“
Widerrufsfrist war noch nicht abgelaufen
„Ob in den von den Versicherungsnehmern abgegebenen Erklärungen jeweils eine Kündigung der Kostenausgleichs-Vereinbarung zu sehen ist, konnte in beiden zur Entscheidung anstehenden Fällen im Ergebnis offen bleiben“, führt der BGH weiter aus.
Die Versicherungsnehmer konnten die Verträge noch widerrufen, da nach den Feststellungen des Gerichts die dreißigtägige Widerrufsfrist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VVG noch nicht zu laufen begonnen hatte.
Der Beginn dieser Frist war durch eine unzureichende Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs gehemmt. In der verwendeten Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag fehlte ein Hinweis darauf, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die KAV nicht zustande kommt.
KAV ist keine unzulässige Umgehung
Gleichzeitig stellte der BGH fest, dass der Abschluss einer Kostenausgleichs-Vereinbarung, die rechtlich selbstständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise § 169 Absatz 5 Satz 2 VVG unwirksam sei. Es liege auch keine unzulässige Umgehung vor.
„Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt klar, dass separate Kostenausgleichs-Vereinbarungen der vom Gesetzgeber geforderten Transparenz entsprechen. Der BGH bestätigt mit seinem Urteil unseren Weg. Nettopolicen bieten dem Kunden, im Vergleich zur Bruttopolice, maximale Kostentransparenz und mehr Verständlichkeit: der Kunde weiß, wofür er wie viel bezahlt”, ließ sich Markus Brugger, CEO der PrismaLife, in einer Pressemitteilung seines Unternehmens zitieren.
Auch die Afa AG, die PrismaLife-Policen mit KAV in Deutschland vermittelt, begrüßte in einer Verlautbarung das Urteil des BGH. Neben der höchstrichterlich festgestellten Rechtssicherheit für den Kunden werde vor allem die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der vermittelten Netto-Policen mit KAV eindrucksvoll belegt.
Auf den Umstand, dass der Versicherer die Prozesse verloren hat, und auf die vom BGH beanstandeten Vertragsklauseln gingen beide Pressemitteilung nicht ein.
Dauerstreit um Nettopolicen
Das Geschäftsmodell der Nettopolicen mit separater KAV ist schon seit vielen Jahren Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. So hatte zum Beispiel das Landgericht Rostock im Jahr 2010 in der KAV einen Umgehungstagbestand gesehen (VersicherungsJournal 9.9.2010). PrismaLife hatte sich gegen das Urteil gewehrt (VersicherungsJournal 13.9.2010) und dafür Rückendeckung vom Rechtswissenschaftler Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski erhalten (VersicherungsJournal 3.3.2011).
Zu den positiven Stimmen gehört das Wirtschaftsmagazin Focus Money, das PrismaLife 2012 einen Versicherungspreis verliehen und dabei die Kostentransparenz des Produkte gelobt hatte (VersicherungsJournal 21.11.2012). Dem wird von Kritikern entgegen gehalten, dass die Kosten zwar transparent, aber zu hoch seien (VersicherungsJournal 3.2.2009).
Streit gab es auch um das 1994 eingeführte Geschäftsmodell der FWU-Gruppe. Dabei schließen die Vermittler der Netto-Policen mit ihren Kunden direkte Vergütungs-Vereinbarungen ab. Der Streitfall tritt auch hier typischerweise ein, wenn die Kunden die Versicherungen kündigen und die Vermittlervergütung dann nicht weiter zahlen wollen (VersicherungsJournal 11.3.2004).
Auch untereinander waren die Anbieter schon vor Gericht (VersicherungsJournal 11.2.2011).




