Möglichst keine Stornohaftung

14.3.2014 – Die Kostenausgleichs-Vereinbarung (KAV) hatte doch nur ein Ziel. Nämlich möglichst keine Stornohaftung, wenn der Kunde bemerkt hat, was er da eigentlich verkauft bekommen hat.

Mir selbst lagen Policen vor, die einen frühesten Renteneintritt mit 100 Jahren vorsahen. Was das für die Provision beziehungsweise die Höhe der zu zahlenden KAV bedeutet, muss wohl an der Stelle nicht weiter erläutert werden. Insbesondere war hier der Vertrieb AFA, welcher sich noch auf Transparenz zu Kosten et cetera beruft, ganz vorn dabei.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs geht daher voll in Ordnung und schiebt dem Missbrauch fragwürdiger Vertriebsorganisationen einen Riegel vor.

Christian Kienert

christian.kienert@beratungswerk24.ag

zum Artikel: „PrismaLife-Kunden gewinnen vor dem BGH”.

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