5.5.2026 – Bei einer Überflutung lief Wasser in die Keller einer Wohnanlage in der Nähe des Ostsee-Meeresarms Schlei, wodurch ein Sachschaden in Höhe eines sechsstelligen Eurobetrags entstand. Die Immobilienbesitzerin verlangte hierfür Deckung vom Anbieter ihrer Police gegen Elementarschäden, der dies ablehnte. Nachdem aktuell auch ein Oberlandesgericht zugunsten des Versicherers geurteilt hat, könnte der Fall vor dem BGH landen.
Das Hochwasser der Ostsee vor zweieinhalb Jahren (VersicherungsJournal 26.10.2023) wurde durch eine Sturmflut im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) am gestrigen 4. Mai 2026 (16 U 83/25) entschieden.
Der Klägerin in dem Verfahren gehört eine Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei, die als Meeresarm der Ostsee ebenfalls von dem Hochwasser betroffen war. Ihren Schaden durch vollgelaufene Keller beziffert sie auf rund 800.000 Euro.
Die Klägerin verlangte hierfür Deckung vom Anbieter ihrer Police gegen Elementarschäden. Von deren Versicherungsschutz sind jedoch Schäden durch Überschwemmungen ausgenommen, deren Ursache eine „Sturmflut“ oder eine „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ ist.
Landgericht Flensburg hatte Klage in erster Instanz abgewiesen
Laut der Versicherten gehört zu einer Sturmflut nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten. Von einer Ausuferung der Ostsee könne zwar entlang der Küste ausgegangen werden. Dies gelte jedoch nicht für die weit ins Binnenland reichende Förde Schlei.
Die entsprechende Klage hatte das Landgericht Flensburg in erster Instanz abgewiesen. Denn umgangssprachlich wird beim Begriff der Sturmflut nicht unterschieden, ob ein Hochwasser allein durch auflandigen Wind oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub verursacht wird.
Bei einer Sturmflut komme es nicht darauf an, ob der Schaden an der offenen Küstenlinie oder an Buchten und Meeresarmen entstehe. Zudem sei die Schlei auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten der knapp 50 Kilometer entfernten Ostsee zuzuordnen.
Klägerin ging in Berufung vor dem Oberlandesgericht in Schleswig
Hiergegen ging die Klägerin in Berufung vor dem OLG in Schleswig, das nun ebenfalls dem Versicherer Recht gegeben hat. Denn ein „verständiger Versicherter“ verstehe die Ausschlussklausel so, dass die Eintrittspflicht für „ausgedehnte Naturkatastrophen durch Meereshochwasser“ ausgeschlossen sei.
Eine Sturmflut ist demnach „ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen“. Die dortigen Schäden träten unabhängig davon ein, ob auch die Tide zu der großflächigen Überschwemmung beigetragen hat.
Durch die weitere Ausschlussklausel zu Fällen der „Ausuferung“ seien sämtliche Seehochwasser als mögliche Versicherungsfälle ausgeschlossen. Eine Einschränkung der Beschädigungen an Gebäuden entlang der offenen Küstenlinie gelte dabei nicht.
Durchschnittlichem Versicherten ist Zusammenhang offensichtlich
Die deutsche Nord- und Ostseeküste sei nämlich durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt. Als Beispiele nennen die Richter die Mündungen der Flüsse Ems, Weser und Elbe in die Nordsee oder die Förden bei Kiel und Flensburg.
An diesen Orten seien Überflutungsschäden demnach ebenfalls in den Elementarversicherungen ausgeschlossen. Denn der ansteigende Meeresspiegel betreffe alle zusammenhängenden Gewässerteile gleichermaßen.
Einem durchschnittlichen Versicherten in einer betroffenen Region wie der Schlei sei ohne weiteres offensichtlich, dass der lokale Wasserstand von dem der Ostsee und den dortigen Windverhältnissen abhängig sei.
Klägerin kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen
Auf die Entfernung zwischen der Stadt Schleswig und der Mündung der Schlei in die offene Ostsee komme es ebenso wenig an wie für Kiel und Flensburg am Ende der jeweiligen Förde. Die Klauseln im Versicherungsvertrag hierzu seien laut dem OLG „üblich und ausreichend klar verständlich“.
Das zweitinstanzliche Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, betont das OLG. Die Richter hat die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zwar nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.




