BRSG – Neue Impulse oder vertane Chance?

24.11.2017 (€) – In gut fünf Wochen tritt das BRSG in Kraft. Das Gesetz soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stärken, insbesondere durch eine verbesserte steuerliche Förderung. Mit dem darin geschaffenen Sozialpartnermodell ist ein gänzlich anderes System entstanden. Ein jetzt erschienenes Dossier des VersicherungsJournals bringt einen Überblick über die Ausgangslage in der bAV, fasst die wichtigsten Neuregelungen zusammen und liefert erste Handlungshinweise.

Das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG) ist am 23. August veröffentlicht worden und tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Über drei Jahre haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam am Gesetz gefeilt. Was dabei herausgekommen ist und wie es nun weiter geht, wird in einem neu erschienenen Dossier des VersicherungsJournals zusammengefasst.

Die Autoren der Analyse „BRSG − Neue Impulse oder vertane Chance für die bAV?“ konzentrieren sich auf Stichworte wie Sozialpartnermodell, staatliche Förderung und Arbeitgeberzuschuss. Diese werden vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage erläutert; am Ende des Dossiers wird ein Ausblick auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) in den kommenden beiden Jahren skizziert.

Die Sozialpartnerrente

Mit dem Sozialpartnermodell wird die neue Versorgungsform der reinen Beitragszusage eingeführt, Mindest- oder Garantieleistungen sind verboten. Stattdessen soll es Versorgungen ohne Garantien (Zielrente) und ohne Haftung des Arbeitgebers („pay and forget“) geben.

Im Gegenzug soll im Tarifvertrag ein zusätzlicher Beitrag des Arbeitgebers festgelegt werden („Sicherungsbeitrag“). Eine genaue Höhe ist im Gesetz nicht genannt, die Ausgestaltung wird den Tarifpartnern überlassen (§ 23 BetrAVG n.F.). Die Anwendung der reinen Beitragszusage ist an drei Voraussetzungen geknüpft:

  • Interessenausgleich auf Augenhöhe per Tarifvertrag,
  • Beteiligung der Sozialpartner an der Steuerung und Durchführung der Beitragszusage im Versorgungsträger,
  • die aufsichtsrechtliche Vorgabe eines eigenen Sicherungsvermögens. Letztere erfordert separate Anlagevolumina, was möglichst große Kollektive voraussetzt.

Bei dem Modell werden auch nichttarifgebundene Firmen zugelassen (durch Bezugnahme auf Branchen-bAV-Tarifverträge). Die Sozialpartner dürfen Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln („Opting-out“).

Mehr Förderung auch für Geringverdiener

Um Geringverdiener mit maximal 2.200 Euro Bruttoeinkommen pro Monat stärker als bisher zu unterstützen, wird eine Förderung für Zuschüsse des Arbeitgebers eingeführt. Zugleich wird ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter geschaffen (2018: bis zu 204,50 Euro pro Monat sind anrechnungsfrei). Zusätzlich wird noch ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent auf die Entgeltumwandlung erfolgen.

Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung (alle Durchführungswege) wird generell und für alle von 4,0 auf 8,0 Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze der Rentenversicherung (West) angehoben. Der Sozialversicherungs-freie Höchstbetrag bleibt bei 4,0 Prozent (VersicherungsJournal 28.9.2017).

Pflichtzuschuss bei Entgeltumwandlung außerhalb des SPM

Der obligatorische Arbeitgeberzuschuss des Umwandlungsbetrages gilt zukünftig auch über das Sozialpartnermodell hinaus (Ergänzung von § 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des Entgeltumwandlungs-Betrages als Zuschuss zahlen, wenn die bAV über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgt.

Die Bedingung hierbei: Der Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungs-Beiträge (VersicherungsJournal 28.8.2017). Üblicherweise behält er rund 20 Prozent ein.

Was sich für bAV-Berater ändert

Die Planungen für Angebote reiner Beitragszusagen haben bereits begonnen (VersicherungsJournal 31.8.2017, 22.11.2017). Die Unternehmensberatung Willis Towers Watson hat im Oktober rund 200 Unternehmensvertreter dazu befragt. Erst ab 2020 würden Tarifverträge die neu geschaffene reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell in der Breite aufgreifen, schätzten die befragten bAV-und Personalverantwortlichen.

Bild: D. Pohl

Beratung ist aber nicht zum Nulltarif zu haben. „Und die Tarifpartner selbst dürfen per Gesetz gar nicht selbst beraten“, warnt Ulrich Scheele. Er ist Generalbevollmächtigter für Vertriebsentwicklung und freie Vertriebe der Signal Iduna Gruppe, die als Partner vieler tariflicher bAV-Lösungen in Handel, Handwerk und Gewerbe agiert.

Sowohl Arbeitgeber als auch Gewerkschaften müssten sich gesetzlich zugelassener Berater bedienen, insbesondere Versicherungsmakler (nach § 34d GewO), Versicherungsberater (nach § 34e GewO a.F.), spezialisierter Rechtsanwälte oder anderweitig qualifizierter Finanzdienstleister.

Wandel in den Vergütungen

Wichtige Fragen wie die Beratung und deren Kosten sind vom Gesetzgeber jedoch ausgeblendet worden, bedauert Michael Ries, Co-Autor des Dossiers und Geschäftsführer der Ries Corporate Solutions GmbH.

Bild: VersicherungsJournal
Bild: VersicherungsJournal

Spezialisierte bAV-Makler vermitteln schon seit jeher Gruppenverträge mit halbierten Kostensätzen, die sich unterhalb des Wertes von 2,5 Prozent der einzuzahlenden Beiträge bewegen, die das Lebensversicherungs-Reformgesetz (VersicherungsJournal 9.9.2015) als Kostenobergrenze erlaubt. Einen gangbaren Weg sehen versierte Makler in Service-Vereinbarungen mit den Firmenchefs.

„Grundsätzlich ist deutlich ein Wandel bei den Vergütungen zu erkennen“, so Ries. Die reine Abschlussprovision dürfte in Zukunft nicht mehr der alleinige Finanzierungsfaktor in der Vermittlung der bAV sein.

Der Trend gehe zu laufzeitabhängigen Vergütungen beziehungsweise gesonderten Honorarvereinbarungen für laufende Dienstleistungen.

Lesetipp

Das Dossier „BRSG − Neue Impulse oder vertane Chance für die bAV?“ ist am 23. November erschienen. Das 31-seitige E-Paper im PDF-Format kostet 14,50 Euro. Es kann auf dieser Seite online bestellt werden.

Die Publikation steht den Premium-Abonnenten des VersicherungsJournals zur persönlichen Nutzung kostenlos zur Verfügung. Sie finden einen Download des Dossiers unter diesem Link.

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