Auch ein Bienenstich kann ein Dienstwegeunfall sein

28.5.2026 – Dass auch ein Bienenstich auf dem Weg zur Dienststelle mit dem Fahrrad als Dienstunfall eingeordnet werden kann, zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Demnach verwirkliche sich in einem solchen Stich bei schneller Fahrt eine Gefahr des allgemeinen Verkehrs. Ob der Radler sich auf dem Dienstweg auch sportlich betätigen wolle, sei nachrangig.

Ein Beamter legte die rund 20 Kilometer lange Strecke zu seiner Dienststelle regelmäßig mit dem Fahrrad zurück. Der Weg führte über Landschaftsradwege durch die freie Natur. Am 16. August 2018 machte er dabei eine schmerzhafte Begegnung mit einer Biene. Diese verfing sich offenbar in seiner Kleidung – und stach zu. Der Beamte erlitt nach eigenen Angaben eine „lokale Schmerz- und Entzündungsreaktion“.

Spezifisches Wege- oder Verkehrsrisiko?

Anschließend versuchte der Mann, den Vorfall als Dienstunfall gemäß § 31 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG anerkennen zu lassen. Danach gilt auch der mit dem Beamtenverhältnis zusammenhängende Weg zur und von der Dienststelle als geschützte Tätigkeit.

Die Behörde verweigerte jedoch die Anerkennung als Dienstunfall. Aus ihrer Sicht verwirklichte sich mit dem Bienenstich kein spezifisches Wege- oder Verkehrsrisiko, sondern ein dem privaten Lebensbereich zuzurechnendes allgemeines Lebensrisiko. Der Beamte klagte daraufhin gegen seinen Dienstherrn.

Bienenstich ist Dienstwegeunfall

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) kam mit Beschluss vom 12. Mai 2026 (1 A 868/22) zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Bienenstich um einen Dienstunfall in Form eines Wegeunfalls handelt. Es bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.

Der Dienstunfallschutz für Wege zur und von der Dienststelle greife, wenn der Beamte einen solchen Weg zurücklegt, dessen wesentliche Ursache im Dienst liege, so führt das OVG aus. Es müsse also ein funktionaler Zusammenhang mit der Dienstausübung bestehen.

Einer besonderen dienstlichen Veranlassung bedürfe es hierfür nicht. Erfasst würden dabei die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder vom Beamten noch vom Dienstherrn beherrscht oder wesentlich beeinflusst werden können. Diese Bedingungen sah das Gericht vorliegend als erfüllt an.

Beamter durfte lange Wegstrecke mit Fahrrad zurücklegen

Das Gericht wies das Argument zurück, bereits die Wahl des Fahrrads und die Länge der Strecke zeigten, der Beamte habe den Weg primär zur sportlichen Ertüchtigung genutzt und damit seine private Risikosphäre eröffnet.

Der Beamte sei grundsätzlich frei in der Wahl des Verkehrsmittels für den Weg zur Dienststelle. Auch eine etwaige körperliche Betätigung trete gegenüber dem Zweck der Diensterreichung in den Hintergrund und ändere an der dienstlichen Prägung des Weges nichts.

Entscheidend sei zudem, dass die Nutzung des Fahrrads keine über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgehenden, dem privaten Lebensbereich zuzurechnenden besonderen Gefahren begründe, so erklärte das Gericht weiter. Hier hielten sie besonders die Gefahren entgegen, die auch bei der Nutzung eines Pkw entstünden.

Ausweichen einer Biene bei schneller Fahrt nicht möglich

Darüber hinaus sei die Gefahr, bei der Nutzung eines Fahrrades in den Sommermonaten von einer Biene gestochen zu werden, eine typische Gefahr des allgemeinen Verkehrs, die weder vom Dienstherrn noch vom Beamten im Wesentlichen beherrscht oder beeinflusst werden könne.

Es bestehe praktisch keine Möglichkeit, so hob das OVG in Anschluss an die Vorinstanz hervor, bei der Teilnahme am Straßenverkehr einem „anfliegenden“ Insekt auszuweichen. In aller Regel könne es nicht so frühzeitig wahrgenommen werden, dass eine ausreichende Reaktionszeit für ein Ausweichen verbliebe.

Verkehrstypische Umstände ausschlaggebend für Stich

Diesbezüglich drang der Dienstherr auch nicht mit dem Argument durch, es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, von einer Biene gestochen zu werden.

Für den Stich und den erlittenen Körperschaden seien „ersichtlich verkehrstypische Umstände ursächlich gewesen, die von der Benutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel herrührten und die sich gemessen am allgemeinen Lebensrisiko, einen Bienenstich zu erleiden, gefahrerhöhend ausgewirkt hätten“, so bestätigt der Senat im Beschlusstext die Auffassung der Vorinstanz.

Das Gericht stellte darauf ab, dass Bienen nicht wahllos stechen, sondern typischerweise nur bei wahrgenommener Bedrohung reagieren – etwa, wenn sie sich in Kleidung verfangen. Auch dieses Risiko erhöhe sich durch die schnelle Fahrt auf dem Rad und sei entsprechend verkehrstypisch.

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