21.2.2018 (€) – Im Zuge der IDD-Umsetzung ist es bezüglich der Rechte und Pflichten von Versicherungsberatern zu einiger Verwirrung gekommen, Verbände und Juristen sind sich uneins. Auch beim Provisionsabgabeverbot werden Klarstellungen und Nachbesserungen gefordert. Um die Unterschiede zwischen Berufsbildern zu klären, hilft der Rückgriff auf das Umsatzsteuergesetz, meint der Versicherungsberater Frank Golfels in seinem Gastbeitrag. Zudem sei beim Makler das Doppelrechtsverhältnis zu Versicherungsnehmer und Versicherer entscheidend. Letztendlich könnten sich beide Berufsgruppen zum Wohle des Kunden sinnvoll ergänzen.
Im Bereich der Versicherungs-Vermittlung gibt es eine historisch gewachsene deutsche Besonderheit. Nur hier existieren parallel zwei Berufe, die rechtlich im Lager des Versicherungsnehmers stehen und sich als dessen Sachwalter begreifen: Versicherungsmakler und Versicherungsberater.

- Frank Golfels (Bild: privat)
Abgrenzung der Berufsbilder
Im Zuge der Umsetzung der IDD in deutsches Recht sollte gleichzeitig eine Förderung der Honorarberatung im Versicherungsbereich erreicht werden. Interessierte Kreise haben hierzu verschiedene Vorschläge unterbreitet.
So regten Honorarberater und Verbraucherschützer an, Versicherungsmakler sollten zur deutlicheren Abgrenzung der Berufsbilder künftig ausschließlich durch den Versicherer vergütet werden, also einem Honorarannahmeverbot unterliegen.
Die Gegenposition wurde von der Maklerschaft eingenommen, die eine Zusammenführung der Berufe zu einem „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungs-Angelegenheiten“ nach österreichischem Vorbild vorschlug (VersicherungsJournal 19.12.216, 16.12.2016, 14.12.2016, 29.11.2016, 25.11.2016).
Klärung durch die Rechtsprechung
Der Gesetzgeber hat beiden Vorschlägen eine Absage erteilt, so dass beide Berufe weiterhin Bestand haben. Bezüglich der Honorarberatung durch Versicherungsmakler ändert sich nichts.
Es wird jedoch klargestellt, dass der Versicherungsberater nicht nur den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen (§ 34d Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GewO 2. Alternative), sondern diese auch vermitteln darf (ebd. 1. Alternative).
Gleichzeitig wird die Regelung der IDD übernommen, wonach die Tätigkeit des Versicherungs-Vermittlers die Mitwirkung bei der Erfüllung von Versicherungsverträgen insbesondere im Schadenfall umfasst (§ 34d Abs. 1 S. 4 Nr. 1 GewO). Wo für Versicherungsmakler die Grenze zur nach wie vor dem Versicherungsberater vorbehaltenen außergerichtlichen Vertretung gegenüber dem Versicherer genau verläuft, wird in den kommenden Jahren letztlich die Rechtsprechung klären.
Die Auseinandersetzung mit dem Umsatzsteuergesetz hilft weiter.
Wettbewerbsnachteile vermeiden
Die Frage drängt sich auf, wodurch sich die beiden Berufe substanziell voneinander unterscheiden.
Für eine sinnvolle Differenzierung der Berufsbilder reicht es sicher nicht aus, dass Versicherungsberater keine Provisionen annehmen dürfen und Versicherungsmakler keine Umsatzsteuer zahlen müssen (§ 4 Nr. 11 UStG). Die Auseinandersetzung mit dem Umsatzsteuergesetz hilft jedoch weiter.
Zweck der Umsatzsteuerbefreiung ist, einen Wettbewerbsnachteil von selbstständigen Versicherungsvertretern und -maklern gegenüber unselbstständigen Vertretern zu vermeiden. Die Umsatzsteuer würde sich nämlich als Kostenbestandteil der Leistungen des selbstständigen Vermittlers auswirken, da Versicherer in der Regel nicht vorsteuerabzugs-berechtigt sind.
Für die Steuerbefreiung kommt es nicht auf die handelsrechtliche Qualifizierung der Tätigkeit an, sondern darauf, Kunden zu suchen und mit dem Versicherer zusammenzuführen. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Versicherungsmakler zugleich zum Versicherungsnehmer und zum Versicherer in Beziehung steht.
Bei der Maklervergütung handelt es sich um ein Vermittlungsentgelt, das für das Zusammenführen von Versicherungsnehmer und Versicherer gezahlt wird.
Erfolgsabhängige Vergütung von Maklern
Bei der (umsatzsteuerfreien) Maklervergütung handelt es sich also um ein Vermittlungsentgelt, das für das Zusammenführen von Versicherungsnehmer und Versicherer, sprich für den Abschluss oder das Fortbestehen eines Versicherungsvertrages gezahlt wird. Sie ist mithin erfolgsabhängig.
Ausnahmen sind das – nur gegenüber Nichtverbrauchern zulässige – gesonderte Entgelt für die rechtliche Beratung ohne Zusammenhang mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit. Ebenfalls zu den Ausnahmen gehören Entgelte für Tätigkeiten außerhalb der Vereinbarung, Prüfung und Änderung von Versicherungsverträgen wie zum Beispiel Servicepauschalen für Aktenführung. Diese sind dann im Gegenzug allerdings auch umsatzsteuerpflichtig.
Vor diesem Hintergrund erscheint es konsequent, dass Vermittlerverbände sich zur Provision als Leitvergütung bekennen – unabhängig davon, ob diese als Courtage vom Versicherer oder als (Vermittlungs-) Honorar vom Versicherungsnehmer gezahlt wird.
Nur Beratungsleistung
Das Doppelrechtsverhältnis des Maklers zu Versicherungsnehmer und Versicherer ist dem Versicherungsberater fremd. Der Versicherungsberater erbringt „nur“ eine Beratungsleistung und hat kein zusätzliches finanzielles Interesse am Ausgang der Beratung. Deshalb ist die Tätigkeit des Versicherungsberaters, anders als die des Versicherungsmaklers, nach wohl herrschender Meinung mit der des Rentenberaters vereinbar.
Das Doppelrechtsverhältnis zu Versicherungsnehmer und Versicherer ist dem Versicherungsberater fremd.
Das Doppelrechtsverhältnis wollte der Gesetzgeber auch künftig für Versicherungsberater vermeiden. Dies war auch wesentlicher Grund dafür, bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Versicherungsberater nicht wie ursprünglich vorgesehen eine Provisionsweitergabe durch den Versicherungsberater, sondern – nicht zuletzt auf Anregung des Verfassers – die die Durchleitung durch den Versicherer vorzuschreiben (§ 48c VAG).
Die Vergütung des Versicherungsberaters erfolgt, wie bei (rechts-) beratenden Berufen üblich, weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber und grundsätzlich tätigkeitsbezogen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Erfolgsvergütungen für Versicherungsberater uneinheitlich ist.
Auch im Bundesverband der Versicherungsberater selbst fand eine Selbstverpflichtung zum Verzicht auf erfolgsabhängige Vergütung – etwa analog zu den Regelungen für die Anwaltschaft – bislang keine Mehrheit.
Passgenaue Definition
Im Ergebnis entsprechen die Berufsbilder bei allen Überschneidungen recht passgenau unterschiedlichen Geschäftsmodellen als Sachwalter des Versicherungsnehmers.
Wer das Hauptaugenmerk auf die Vermittlung im eigentlichen Sinne, das heißt vorrangig auf den Abschluss, aber auch die Verwaltung und die Erfüllung passender Versicherungsverträge legt, der sollte als Versicherungsmakler tätig werden.
Wer sich dagegen schwerpunktmäßig mit der (rechtlichen) Beratung, zum Beispiel als zweite Meinung zum bestehenden Versicherungsportfolio, oder der Vertretung im Schadenfall befasst, bedarf einer Erlaubnis als Versicherungsberater.
Vielleicht sollten Makler und Berater künftig häufiger miteinander als gegeneinander arbeiten.
Tätigkeitsfelder sinnvoll ergänzen
Bedingt durch die unterschiedlichen Schwerpunkte erfordern die beiden Berufe durchaus unterschiedliche Kompetenzen und Erfahrungen.
Vielleicht sollten Makler und Berater künftig häufiger miteinander als gegeneinander arbeiten. Denn auch aus Sicht des Versicherungsnehmers können sich deren Tätigkeitsfelder sinnvoll ergänzen.
Wer beispielsweise eine Berufsunfähigkeits-Versicherung abschließen möchte und aufgrund von Vorerkrankungen zweifelt, ob er Versicherungsschutz zu bezahlbaren Prämien bekommt, kann sich an einen Versicherungsmakler wenden.
Zahlen, ob indirekt über die Provision oder direkt über ein Vermittlungshonorar, muss er nur im Erfolgsfall, das heißt, wenn tatsächlich ein Vertrag zustande kommt. Bei späterer Berufsunfähigkeit wird die Vertretung durch einen Versicherungsberater zielführender sein.
Gleichstellung wäre gefährlich
Aktuell ist – neben der angesprochenen Weigerung, zur erfolgsabhängigen Vergütung klar Stellung zu beziehen – bei den Versicherungsberatern allerdings die Tendenz zu erkennen, sich umsatzsteuerlich gegenüber den Maklern benachteiligt zu fühlen. Es werden erste Forderungen nach einer Gleichstellung laut.
Die Versicherungsberater sollten hier vorsichtig sein und sich klar machen, was sie sich wünschen. Die Abschaffung eines vermeintlichen Wettbewerbsnachteils könnte wegen der damit weiter verschwimmenden Grenzen zu den Versicherungsmaklern eine Selbstabschaffung des Berufes bedeuten.
Der Autor hat Wirtschaftswissenschaften und Versicherungsrecht studiert und arbeitet als Rentenberater und Versicherungsberater nach § 34d Absatz2 GewO. Er war unter anderem Mitglied im Bundesverband der Versicherungsberater e.V. (BVVB), als dessen Präsident er das Gesetzgebungsverfahren zur IDD-Umsetzung begleitet hat.




