7.8.2019 (€) – Sagt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die Leistungen einer privaten Kranken-Zusatzversicherung zu, so gelten die dafür aufgewendeten Beiträge als Sachlohn. Dafür gilt eine Freigrenze von monatlich 44 Euro. Übernimmt der Betrieb dagegen die Beiträge für Policen, die von den Angestellten selbst abgeschlossen werden, so sind diese als Barlohn voll steuerpflichtig.
Das hatte der Bundesfinanzhof am 7. Juni 2018 (VI R 13/16) und 4. Juli 2018 (VI R 16/17) entschieden (VersicherungsJournal 14.9.2018). Am 28. Juni 2019 wurde die erstgenannte Entscheidung im Bundessteuerblatt BStBl II 2019, S. 371 veröffentlicht und sei damit für die gesamte Finanzverwaltung im Bundesgebiet als verbindlich zu beachten; auch rückwirkend mindestens bis zum 7. Juni 2018.
Darauf macht die Hallesche Krankenversicherung a.G. auf ihrer Internetseite aufmerksam. Der Versicherer weist zudem darauf hin, dass im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2019 vom 31. Juli 2019 die ursprüngliche Auffassung des Bundes-Finanzministeriums zu seinen Gunsten gestrichen wurde.
In der rechtssicheren Steuerfreiheit der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) sieht die Hallesche einen „Motor für das Firmenkundengeschäft“.




