Beim Überholmanöver kollidiert – Vordermann trifft alleinige Schuld

12.2.2026 (€) – Der Vordermann wollte erst rechts an den Fahrbahnrand fahren, dann aber doch nach links abbiegen. In diesem Moment kollidierte das nachfolgende Fahrzeug beim Überholmanöver. Die Gerichte sahen beim Hintermann nur „einfache Betriebsgefahr“ gegeben, beim Vordermann aber eine Verletzung erhöhter Sorgfaltspflichten. Den Vordermann treffe die alleinige Haftung.

Ein Abbiegemanöver des Vordermanns und ein Überholmanöver des Hintermanns haben zu einem Unfall geführt, der die Gerichte beschäftigte, wie Juris berichtet.

Was war geschehen? Der spätere Kläger fuhr zum rechten Fahrbahnrand hin, reduzierte das Tempo und blinkte rechts – er wollte seinen Beifahrer aussteigen lassen. Da der Platz dafür nicht ausreichte, wollte der Kläger dann nach links abbiegen und den Beifahrer auf einem Feldweg aussteigen lassen. Die Parteien waren sich uneins, ob er vor diesem Manöver links blinkte.

Das nachfolgende Fahrzeug der Beklagtenseite überholte jedenfalls während dieses Abbiegemanövers, es kam zur Kollision. Das Landgericht Wuppertal sah die alleinige Verantwortung dafür beim Kläger.

OLG: keine Anhaltspunkte für rechtzeitiges Blinken

Die Sache ging zum Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, das die Berufung mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 (I-1 U 17/25) zurückwies, „da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist“.

Das OLG sah keine ausreichenden Anhaltspunkte, um festzustellen, dass der Kläger so rechtzeitig nach links geblinkt hat, dass sich nachfolgende Fahrer darauf einstellen konnten, dass er dann – entgegen seiner zuvor erkennbar gewordenen Absicht, rechts an den Rand zu fahren – doch nach links abbiegen wollte.

Daraus folge, dass ein Verstoß der Beklagten gegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.

Auf Beklagtenseite nur „einfache Betriebsgefahr“

Auch wenn der Unfall für die Beklagte nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG gewesen sein möge: Der Kläger müsse doch für die Folgen des Unfalls alleine einstehen.

„Bei der nach § 17 Absatz 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kann auf Seiten der Beklagten allein die einfache Betriebsgefahr des Pkw Audi A 1 in Ansatz gebracht werden“, so das OLG.

Dem stehe der Verstoß des Klägers „gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen“ des § 9 Absatz 5 StVO gegenüber. „Ein Verstoß gegen eine Vorschrift, nach der die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist, kann bei einem nicht festzustellenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners zu einer alleinigen Haftung führen.“

Erhöhte Sorgfaltsanforderungen an den Kläger

Im vorliegenden Fall komme noch etwas hinzu: Aufgrund seines ursprünglichen Fahrmanövers nach rechts sei der Kläger „in besonderem Maße angehalten“ gewesen, sicherzustellen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sich auf sein geändertes Fahrmanöver nach links einstellen konnten.

Als der Kläger nach links fahren wollte, habe sich das nachfolgende Fahrzeug laut Feststellungen des Sachverständigen entweder schon geradlinig auf der Gegenfahrbahn oder eben diagonal befunden.

„Daher hätte der Kläger das Beklagtenfahrzeug bereits bei einer ersten Rückschau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wahrnehmen müssen, wie der Sachverständige dies bei seiner Anhörung erläutert hat“, so das OLG.

Unter Berücksichtigung der „ohnehin erhöhten Betriebsgefahr“ des vom Kläger geführten Anhängergespanns waren für das OLG keine Umstände ersichtlich, „von der alleinigen Haftung bei einem Verstoß gegen die Kardinalpflichten des § 9 Absatz 5 StVO abzuweichen, wenn auf der Seite des Unfallgegners nur die einfache Betriebsgefahr eines Pkw in Ansatz gebracht werden kann“.

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Cover Dossier (Bild: VersicherungsJournal)

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