Wann Autofahrer eine Powerbank nutzen dürfen

20.1.2021 (€) – Fahrzeugführer, die während der Fahrt eine mobile Ladestation in der Hand halten, können in der Regel nicht wegen der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts belangt werden. Geahndet werden kann jedoch die Bedienung von Ladegeräten, die mit einem Berührungsbildschirm ausgestattet sind. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 entschieden (2 OWi 6 SsRs 374/20).

Ein Fahrzeugführer hatte während der Fahrt eine mobile Ladestation (Powerbank) in der Hand gehalten. Weil er dabei von der Polizei beobachtet worden war, wurde er vom Amtsgericht Betzdorf zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt.

Das begründeten die Richter damit, dass es sich bei einer Powerbank um ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Absatz 1a StVO handele, dessen Nutzung während der Fahrt grundsätzlich verboten sei.

Hiergegen legte der Mann beim Koblenzer Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein. Der Beschuldigte vertrat die Auffassung, dass es den Anwendungsbereich der Vorschrift überschreite, wenn man mobile Ladestationen in den Bereich jener Geräte einbeziehe, die während der Fahrt nicht benutzt werden dürfen.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter zwar grundsätzlich an. Sie wiesen die Rechtsbeschwerde trotz allem als unbegründet zurück.

Eine Frage des Geräts

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte es sich bei der von dem Autofahrer genutzten Powerbank um ein Gerät gehandelt, welches mit einem Berührungsbildschirm ausgestattet war. Auf diesen hatte er nicht nur geblickt, sondern ihn erkennbar auch mit dem rechten Daumen bedient, um den Ladezustand abzufragen.

Nach Auffassung der Richter hat der Beschuldigte daher gegen das in § 23 Absatz 1a StVO normierte Verbot verstoßen, während der Fahrt ein mit einem Berührungsbildschirm ausgestattetes elektronisches Gerät zu nutzen.

„Der Verordnungsgeber wollte mit dem „technikoffenen Ansatz der technischen Entwicklung der Geräte der (Unterhaltungs-) Elektronik und der damit einhergehenden immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen, jedoch kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt normieren. Dabei hat er in § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO Gerätearten aufgezählt bei denen er ein besonders großes Risiko der Ablenkung für den Fahrer eines Kraftfahrzeuges gesehen hat, wie es beispielsweise bei dem hier einschlägigen Berührungsbildschirm der Fall ist“, heißt es dazu in der Begründung des Beschlusses.

Vergleichbarer Fall

Andere Verhaltensweisen von Fahrzeugführern, wie beispielsweise das ebenfalls die Verkehrssicherheit gefährdende Essen, Trinken und Rauchen, würden bei einer Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer hingegen durch die Grundregeln des § 1 StVO ausreichend sanktioniert.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im Mai 2019 mit einem ähnlichen Fall befasst. Es war zu dem Ergebnis gekommen, dass mobile Ladestationen in der Regel nicht zu jenen Geräten gehören, deren Nutzung durch Fahrzeugführer während der Fahrt verboten ist (VersicherungsJournal 30.7.2019).

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Weitere Artikel der Ausgabe vom 20.1.2021
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren