26.6.2019 (€) – Damit ein Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, muss dieser mindestens einmal monatlich stattfinden. Ein nur einmal jährlich von einem Arbeitgeber veranstalteter Skiausflug erfüllt dieses Kriterium nicht – so das Sozialgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 14. Mai 2019 (S 1 U 412/19).
Der Arbeitgeber des Klägers hatte ihn und seine übrigen Kollegen zu einem eintägigen Skiausflug eingeladen. Laut Ausschreibung war die Teilnehmerzahl begrenzt. Sollten mehr Anmeldungen als verfügbare Plätze vorhanden sein, sollte die Reservierung entsprechend dem Anmeldedatum erfolgen.
Erhebliche Verletzungen
Für den Skipass, das Trinkgeld für den Busfahrer sowie für die Verpflegung im Bus mussten die Teilnehmer je 50 Euro zahlen. Die restlichen Kosten übernahm das Unternehmen. Allerdings mussten die Beschäftigten für den Tag Gleitzeit nehmen.
Dieses hatten sie sich durch ihren Vorgesetzten genehmigen zu lassen. An dem Ausflug nahmen schließlich etwas mehr als drei Prozent der 1.600 Mitarbeiter des Unternehmens teil.
Zu denen gehörte auch der Kläger. Doch für ihn wäre es besser gewesen, zu arbeiten, anstatt sich auf eine Skipiste zu begeben. Denn bei einem Sturz mit seinen Skiern erlitt er erhebliche Verletzungen im Bereich der Schulter sowie des rechten Knies.
Bei dem Ausflug habe es sich um Betriebssport gehandelt. Unabhängig davon sei das Ereignis als betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung zu werten, argumentierte der Mann. Er verlangte von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, sein Missgeschick als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Kein Betriebssport
Ohne Erfolg. Nachdem der gesetzliche Unfallversicherer das Begehren des Versicherten abgelehnt hatte, verlor er auch seine beim Karlsruher Sozialgericht eingereichte Klage.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einem nur einmal jährlich stattfindenden Skiausflug mangels Regelmäßigkeit um keinen Betriebssport. Denn als unterste Grenze für eine Regelmäßigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine mindestens einmal monatlich stattfindende sportliche Betätigung anzusehen.
Der Unfall des Arbeitnehmers habe sich auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ereignet. Der Anlass für den Skiausflug sei nämlich nicht die Förderung der Betriebsverbundenheit, sondern die sportliche Betätigung gewesen. Das habe auch der Betrieb bestätigt.
Im Übrigen habe das Ereignis nicht allen Beschäftigten der Firma offen gestanden. Dafür spreche das Missverhältnis zwischen der Zahl der Betriebsangehörigen und der der tatsächlichen Teilnehmer an dem Skiausflug. Das Gericht wies die Klage daher als unbegründet zurück.
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