BSV: Keine Chance bei „namentlicher“ Nennung von Krankheiten?

23.9.2021 (€) – Vier weitere Urteile von Oberlandesgerichten sehen im Streit um coronabedingte Leistungen aus der Betriebsschließungs-Versicherung keine Deckungspflicht der Versicherer. Die Urteile sind aber nicht rechtskräftig, weil in allen Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Doch es ist fraglich, ob schon bald eine richtungsweisende Entscheidung vorliegt. Denn weiterhin versuchen die Versicherer, positive Entscheidungen für die Kunden zu verhindern. Daher gilt die Zahl der veröffentlichten Urteile als wenig aussagekräftig.

Weiterhin gilt beim Streit um coronabedingte Leistungen aus der Betriebsschließungs-Versicherung (BSV): Es kommt auf den Einzelfall und den genauen Wortlaut der Bedingungen an. „Daher kann eine pauschale Aussage zum Versicherungsschutz nicht getroffen werden“, sagt Dr. Stephan Greger von der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen.

Vier Urteile zu Gunsten der Assekuranz

In vier Entscheidungen hat nun das Oberlandesgericht Köln und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen eine Einstandspflicht der Versicherer abgelehnt (HOL Bremen, Urteile vom 16. September 2021; 3 U 009/21; OLG Köln, Urteile vom 7. September 2021, 9 U 14/21 und 9 U 18/21).

In allen Fällen befanden die Richter, dass die in den Bedingungen aufgeführten Krankheiten klar eine abschließende Aufzählung darstellen.

Da das Coronavirus Covid-19/Sars-CoV-2 nicht aufgeführt sei, gebe es für Schließungen durch den Corona-Lockdown auch keine Deckung. Die Gerichte sehen keinen dynamischen Verweis auf den aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes.

Die Kölner Richter erläutern: „Der Begriff „namentlich“ erfolgt hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“. Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Revision beim Bundesgerichtshof

Gleichzeitig räumen die Gerichte den Verfahren aber eine grundsätzliche Bedeutung ein. Denn in allen Fällen wird die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Auch bei der Dr. Greger ist mittlerweile ein Verfahren zum BGH anhängig.

Ob es bald eine BGH-Entscheidung geben wird ist aber ungewiss. Viele Juristen betonen immer wieder, dass die Versicherer frühzeitig versuchen, gegen sie gerichtete Urteile zu verhindern.

Anwälte behaupten zudem, dass die Erfolgschancen bei BSV-Klagen verschleiert würden. Die meisten Verfahren gegen die Versicherer würden gewonnen – aber nur durch einen stillschweigenden Vergleich. Daher seien Urteilsübersichten wenig hilfreich (VersicherungsJournal 17.6.2021).

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