Tod im Hotelzimmer: Haften Erben für Sanierungskosten?

9.7.2026 – Verstirbt ein Gast im Hotelzimmer und bleibt sein Tod zunächst unentdeckt, müssen die Erben in der Regel nicht für die erforderlichen Reinigungs- und Sanierungskosten aufkommen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Regensburg. Die Entscheidung stützt sich auf mietrechtliche Grundsätze: Der nicht selbst verschuldete Tod eines Gasts oder Mieters stelle keine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

Ein Deutscher, der lange Zeit in Südafrika gelebt hatte, kehrte 2021 in seine Heimat zurück. Er bezog ein Zimmer in einem bayerischen Parkhotel. Weil er aufgrund der Corona-Pandemie nicht in seine neue Heimat zurückreisen konnte, lebte er dort rund acht Monate.

Tod des Hotelgasts blieb lange unbemerkt

Am 17. März 2022 verstarb der Mann in seinem Hotelzimmer. Sein Tod blieb jedoch zunächst längere Zeit unentdeckt. Durch die Verwesung und den Gestank musste das Zimmer nach Angaben des Hotelbetreibers umfassend renoviert werden. Unter anderem wurde es gereinigt und dekontaminiert, Möbel wurden ausgetauscht, das Bad erneuert und eine neue Minibar angeschafft.

Die entstandenen Kosten von rund 25.543 Euro wollte der Hotelbetreiber vom Nachlasspfleger des Verstorbenen ersetzt bekommen. Er argumentierte, zwischen ihm und dem Mann habe ein Vertragsverhältnis mit mietvertraglichem Inhalt bestanden. Deshalb müssten der Verstorbene beziehungsweise dessen Erben für die entstandenen Schäden am Hotelzimmer aufkommen.

Landgericht Regensburg weist Klage des Hotelbetreibers ab

Als die Erben nicht zahlen wollten, klagte der Hotelbetreiber die Summe ein. Das Landgericht Regensburg (LG) wies die Klage ab. Es kam in seinem Urteil vom 18. September 2025 (85 O 1495/24) zu dem Ergebnis, dass die Erben keinen Schadensersatz an den Hotelbetreiber leisten müssen.

Zunächst stellte die Zivilkammer klar, dass es sich bei einem Hotelvertrag nicht um einen reinen Mietvertrag handelt, sondern um einen sogenannten typengemischten Vertrag, auch Beherbergungsvertrag genannt.

Soweit es um Schäden am Hotelzimmer, dem Mobiliar oder der Minibar geht, seien jedoch die mietrechtlichen Vorschriften gemäß § 535 BGB und die folgenden Vorschriften maßgeblich.

Tod des Hotelgasts keine Pflichtverletzung aus mietrechtlicher Sicht

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB setze allerdings voraus, dass der Verstorbene eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt habe. Daran fehle es nach Auffassung des Gerichts.

Der Tod eines Hotelgasts stelle weder eine Pflichtverletzung noch ein schuldhaftes Verhalten dar. Eine andere Bewertung käme allenfalls in Betracht, wenn der Gast seinen Tod vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hätte. Einen solchen Vorwurf habe der Hotelbetreiber jedoch zu keinem Zeitpunkt erhoben.

Einige Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung würden das Versterben des Mieters in den Mieträumen sogar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen, hob das Gericht hervor, so dass der Tod bereits aus diesem Grund keine Pflichtverletzung darstelle.

Aus den gleichen Gründen schieden auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB aus. Der Tod des Hotelgasts stelle keine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung dar, durch die das Eigentum des Hotelbetreibers widerrechtlich verletzt worden sei.

Entstandene Kosten sind auch nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu werten

Selbst wenn der Verstorbene für die Schäden grundsätzlich gehaftet hätte, wäre die Klage nach Auffassung des Gerichts aus einem weiteren Grund gescheitert. Nach § 1967 BGB haften Erben grundsätzlich nur für sogenannte Nachlassverbindlichkeiten (auch Altverbindlichkeiten). Gemeint sind Schulden oder andere Verbindlichkeiten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind.

Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die geltend gemachten Renovierungskosten seien frühestens mit dem Tod des Mannes, tatsächlich aber erst durch die anschließende Verwesung seines Leichnams entstanden. Es habe sich daher nicht um Nachlassverbindlichkeiten gehandelt. Auch aus diesem Grund müsse die Erbin nicht für die Kosten aufkommen.

Zahlen mussten die Erben letztlich nur für eine offene Restaurantrechnung in Höhe von 10,20 Euro, die als Nachlassverbindlichkeit gewertet wurde.

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