Betriebsrenten-Reform: Regierung legt neuen Gesetzentwurf vor

7.11.2016 (€) – Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jetzt den zusammen mit dem Bundesfinanzministerium erarbeiteten Referentenentwurf zum Betriebsrenten-Stärkungsgesetz in der Fassung vom 4. November vorgelegt. An den Rahmenbedingungen hat sich gegenüber vorherigen Entwürfen nichts geändert. Neu aufgenommen wurde jetzt, dass Riester-Sparen innerhalb der bAV nicht mehr der Doppelverbeitragung in der Pflege- und Krankenversicherung unterliegen soll, um diese kaum genutzte Vorsorgesparform in der bAV attraktiver zu machen.

Anfang vergangener Woche waren die Eckpunkte zum Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze aus hochrangigen Regierungskreisen bekannt geworden (VersicherungsJournal 1.11.2016).

In den Kreisen war schon vergangene Woche darauf hingewiesen worden, dass es noch einer rechtlichen Klärung bedürfe, ob man Riester-Sparern in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) die Doppelverbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung ersparen könne.

Dem jüngsten Referentenentwurf zufolge, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) erarbeitet hat (Stand 4. November 2016), sollen jetzt alle Riester-Sparer gleichgestellt werden. Der Entwurf hat gemischte Reaktionen aus der Branche hervorgerufen (VersicherungsJournal 7.11.2016).

Riester in der bAV: Makel der Doppelverbeitragung soll entfallen

Seit dem Jahr 2004 werden Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung und damit auch betriebliche Riester-Renten mit dem vollen Beitragssatz zur Pflege- und Krankenversicherung in der Auszahlungsphase belegt. Damit seien Riester-Renten in der bAV „bei ökonomischer Betrachtung nicht mehr zu empfehlen“, heißt es in dem Referentenentwurf.

Und Riester wird in der bAV auch kaum genutzt. Der Anteil der Anwartschaften mit Riester-Förderung habe bei Direktversicherungen Ende 2013 lediglich bei etwa 0,1 Prozent gelegen. Deshalb wolle man zukünftig Riester-Renten in der bAV mit den privaten Riester-Renten über eine Änderung des § 229 SGB V gleich behandeln. Dies soll sowohl in der Ansparphase als auch in der Auszahlungsphase gelten.

„Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit den privaten Riester-Verträgen ist auch damit begründet, dass insbesondere Geringverdiener nicht von einer effizienten Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben“, heißt es in dem Papier. Wie bereits berichtet, soll die Grundzulage bei Riester für alle Vorsorgesparer auf 165 (154) Euro im Jahr angehoben werden.

Der Ball liegt schon bald bei den Sozialpartnern

Im Grunde ist das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz zunächst einmal nur ein Angebot an die Gewerkschaften und Arbeitgeber, über die neue Zielrente (reine Beitragszusage ohne Garantien mit Arbeitgeber-Enthaftung) die betriebliche Altersversorgung zu stärken.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber sollen zugleich die Möglichkeit erhalten, in die neuen Tarifverträge einzusteigen oder diese zu übernehmen. Weitere Details zum Sozialpartnermodell können in diesem Medienbericht nachgelesen werden.

Und für Geringverdiener wird neben der Erhöhung der Grundzulage bei Riester in der bAV ein staatlicher Zuschuss von 72 bis zu 144 Euro gewährt, wenn der Arbeitgeber sich mit 240 bis 480 an der bAV seines Arbeitnehmers mit einem Einkommen von höchstens 2.000 Euro im Monat (24.000 Euro im Jahr) beteiligt. Weitere Details zu den steuer- und sozialversicherungs-rechtlichen  Veränderungen sind in diesem Medienbericht zusammengefasst.

Unüblicher Weise nicht alternativlos

Auffällig ist bei diesem Referentenentwurf, dass auch Alternativen angesprochen werden. In der Regel heißt es bei Gesetzentwürfen lediglich, dass es keine Alternativen gebe. Auch aus den Regierungskreisen war deutlich geworden, dass man handeln werde, wenn die Sozialpartner den Ball nicht aufgreifen.

In dem Referentenentwurf heißt es jetzt, eine höhere Verbreitung der bAV wäre auch mit „einem gesetzlich obligatorischen Betriebsrentensystem zu erreichen oder auch damit, dass ein alle Arbeitgeber verpflichtendes gesetzliches Options- beziehungsweise Opting-out-System eingeführt würde“.

Weiterer Fahrplan

Grundlegendes Ziel von BMAS und BMF ist eine Belebung der betrieblichen Altersvorsorge, deren Verbreitung wie bei der Riester-Rente stagniert. Der Maßnahmenkatalog zielt insbesondere auf kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sowie auf Geringverdiener ab.

Der jetzt vom BMAS veröffentlichte Referentenentwurf umfasst auf 67 Seiten insgesamt 15 Artikel. Die Gesamtkosten der Betriebsrenten-Stärkungsgesetze werden im ersten Jahr (2018) auf insgesamt 200 Millionen Euro geschätzt, die dann bis zum Jahr 2021 auf 355 Millionen Euro aufwachsen.

Das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Zudem sind in dem Entwurf Verordnungs-Ermächtigungen enthalten. Nach der Verbändeanhörung und weiteren Ressortabstimmungen dürfte der dann formulierte Gesetzentwurf Anfang Dezember im Kabinett verabschiedet werden. Das parlamentarische Verfahren soll 2017 abgeschlossen werden.

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