5.4.2019 (€) – Das pan-europäische Pensionsprodukt ist seiner Realisierung wieder einen Schritt näher: Am Donnerstag hat sich das EU-Parlament mehrheitlich für die Verordnung ausgesprochen. Aus Sicht des europäischen Versicherer-Verbandes wird für das Interesse der Kunden allerdings maßgeblich sein, wie die noch ausstehenden Detailregelungen aussehen werden. In einem weiteren Beschluss fordert das Parlament den Rat auf, Maßnahmen für Vorsorgeanreize zu prüfen.
Das Europäische Parlament hat in seiner Plenarsitzung am Donnerstag der Verordnung für das pan-europäische Pensionsprodukt (Pepp) in erster Lesung zugestimmt. Die EU-Institutionen hatten bereits in den Monaten zuvor Verhandlungen darüber geführt (VersicherungsJournal 12.2.2019).
Das Pepp soll zum einen helfen, die Pensionslücke zu schließen, heißt es von der EU-Kommission. Zurzeit seien nämlich nur 27 Prozent der 25- bis 59-jährigen Europäer in einem Pensionsprodukt erfasst.
Aus diesem Grund ist das Pepp als zusätzliche Vorsorgemöglichkeit gedacht, das aufgrund der Transparenzerfordernisse, der Anlageregelungen, der Wechselrechte, der Kostenbegrenzung und nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs Vorteile für die Kunden bringen soll.
Zum anderen soll die Pepp-Verordnung die gesetzliche Grundlage für ein Altersvorsorgeprodukt schaffen, das EU-weit vertrieben werden und von den Kunden „mitgenommen“ werden kann, wenn sie in einen anderen Mitgliedsstaat umziehen.
Konkretisierungen in Durchführungsregelungen
Der europäische Versicherer-Verband Insurance Europe begrüßte in einer schriftlichen Reaktion, dass mit dem Beschluss des Parlaments die Rolle der privaten Altersvorsorge anerkannt werde. Ob das Pepp zu einem höheren Vorsorgevolumen führt, sei aber unklar.
Mitentscheidend für das Interesse der Menschen „werden zweifellos die technischen Maßnahmen auf Level II sein, wo über viele Produkteigenschaften entschieden werden wird“, sagt Nicolas Jeanmart, Head of Personal Insurance, General Insurance & Macroeconomics bei Insurance Europe.
Offene Fragen
Es sei beispielsweise wichtig, bei der Definition von Risikominderungs-Techniken sicherzustellen, dass das von den Sparern angelegte Geld unabhängig von der Art des Pepp-Anbieters in gleicher Weise geschützt wird.
Wesentlich sei auch, dass die Kapitalanforderungen die mit langfristigen Sparprodukten verbundenen Risiken richtig reflektieren und nicht übertrieben werden. Ansonsten würden Pepps unnötig verteuert oder in ihren Möglichkeiten begrenzt, Garantien anzubieten.
Die noch bevorstehende Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Eiopa) werde folglich für die Klärung noch offener Fragen ausschlaggebend sein. Insurance Europe sei bereit, dazu beizutragen.
Das weitere Verfahren
Nächster formeller Schritt wird die Beschlussfassung im EU-Ministerrat sein. Wenn grünes Licht sowohl von Parlament als auch Rat vorliegt, werden die Kommission und die Eiopa die erwähnten zusätzlichen Detailregelungen erarbeiten.
Erst danach soll die Pepp-Verordnung anzuwenden sein. Die Kommission rechnet damit, dass bis 2021 die ersten Pepps auf den Markt kommen.
Staaten sollen Steueranreize für Vorsorge prüfen
Neben der Pepp-Verordnung selbst stimmte das Parlament auch einem Entschließungsantrag „über die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeprodukten und insbesondere des europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukts“ zu.
Darin fordert das Parlament den Ministerrat „im Hinblick auf die Steigerung der Inanspruchnahme des Pepp auf, Vorschläge für Anreize für Sparer auszuarbeiten“. Der Rat solle hierfür die folgenden Konzepte prüfen:
- Analyse der für private Altersvorsorgeprodukte bestehenden Steueranreize und Bewertung ihrer Kosten, ihrer Wirksamkeit und der Umverteilungseffekte sowie gegebenenfalls Benennung von Ineffizienzen und regressiver Wirkung,
- Gewährung der gleichen Steuervergünstigung für das Pepp wie für einzelstaatliche private Altersvorsorgeprodukte, und zwar auch dann, wenn die Merkmale des Pepp nicht vollständig allen nationalen Kriterien entsprechen,
- Gewährung einer spezifischen, unionsweit einheitlichen Steuervergünstigung für das Pepp, die die Mitgliedsstaaten in einem multilateralen Steuerabkommen vereinbaren.
Der Bereich Steuern falle in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, Beschlüsse zur Gewährung besonderer Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem Pepp müssten deshalb auch von den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen werden.




