14.3.2024 – In der Begründung der Leistungspflicht des Hausratversichereres des Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 5. Dezember 2023, 9 U 46/23, heißt es: „2. Als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten sieht Abschnitt A. § 8 Nr. 1 c) VHB 2014 vor, dass die dauerhaft bewohnte Wohnung unbewohnbar und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. [...]”.
Dies entspricht nicht der Entscheidung des Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 8. September 2023, 5 U 64/22, 14 O 56/19: „ [...] Danach scheidet eine Eintrittspflicht der Beklagten für verauslagte Hotelkosten in geltend gemachter Höhe von 6.250,- Euro auf Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen aus.
Nachdem hier der Schaden am Hausrat der Kläger derart gering gewesen ist, dass allein das noch keine Inanspruchnahme einer Ersatzunterkunft bedingte, sind die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Regelung in A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 nämlich nicht erfüllt.
Ungeachtet der – nahe liegenden – Notwendigkeit für die Kläger, infolge des Nässeschadens an ihrer Wohnung für die Dauer der Sanierung eine Ersatzunterkunft anzumieten, fehlt es am vereinbarungsgemäßen Erfordernis, dass die dadurch veranlassten Kosten infolge eines Versicherungsfalles – d.h. eines durch den Vertrag versicherten Schadens am Hausrat – notwendig waren [...]”.
Dem Oberlandesgericht Köln reichte, dass die Wohnung unbewohnbar war. Der Ombudsmann entscheidet dazu nicht, sondern lässt beide Meinungen gelten. Wie kann also ein Mieter vorsorgen?
Erwin Daffner
zum Artikel: „Ahrtalflut: Muss der Versicherer die Miete für ein Wohnmobil zahlen?”.




