Der Ombudsmann meint es nur gut mit den Versicherungsnehmern

14.3.2024 – In Fällen, in denen die Rechtslage nicht klar ist, etwa weil Gerichte unterschiedlich urteilen, entscheidet der Ombudsmann nicht. Er benötigt dazu vielmehr erst ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Das ist dann noch der günstigere Fall, denn es kann auch sein, dass er zu einer vermeintlich klaren Rechtslage entscheidet.

In einem solchen Fall hatte der Ombudsmann die Sache klar entschieden, die „Rechtslage” dargestellt und am Ende deutlich geschrieben, es bestehe daher keinerlei Anspruch.

Der Betroffene wies dann auf einen einschlägigen (gleicher Versicherer, gleiche Klausel und gleiche Umstände) Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hin, der genau das Gegenteil der Rechtsmeinung des Ombudsmanns besagte. Darauf meinte dieser, das interessiere ihn nicht, denn es käme für ihn nur auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs an.

Die Empfehlung, doch dann wenigstens wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bei Entscheidungen hinzuzufügen, dass für eine wirkliche Prüfung und Entscheidung der Weg zu den ordentlichen Gerichten einzuschlagen sei, konterte er mit der Frage, ob man denn wolle, dass Versicherungsnehmer in Prozesse mit ungewissem Ausgang geführt werden.

Der Ombudsmann meint es also wirklich nur gut mit den Versicherungsnehmern, wenn er bei von Gerichten unterschiedlich beurteilter Rechtslage die Ansicht des Versicherers gelten lässt. Damit Versicherungsnehmer nicht noch zu aufwendigen Klagen verleitet werden, die sie womöglich verlieren.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Wie kann ein Mieter vorsorgen?”.

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