11.4.2018 – „Wenn der Versicherungsberater den Versicherer entsprechend dem Gesetz über die Vermittlung informiert, muss es Kontakt zum Münchner Verein bezüglich eines konkreten Angebots und Antrags gegeben haben.” Dieser kann indes darin bestehen, dass der Versicherungsberater nach der Beratung in seinem Büro zusammen mit dem Mandanten ein Online-Formular des Versicherers ausgefüllt hat, und infolge dessen der Versicherungsvertrag angenommen wird.
Dies stellt zweifelsfrei eine Vermittlung durch den Versicherungsberater dar – aber der Versicherer bemerkt es nicht sogleich, solange der Versicherungsberater ihm diesen Umstand nicht ausdrücklich mitteilt. Erst nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages muss der Versicherungsberater durch eine Bescheinigung dafür sorgen, dass der Mandant die Durchleitung der Provision erhält.
Erst jetzt also legt er dem Versicherer offen, dass er mit der Vermittlung befasst war. Versicherungsberater könnten nach intensiver erfolgter Beratung und Rat zu einem bestimmten Produkt den geringen Mehraufwand verweigern, noch zusammen mit dem Mandanten den Vertrag auf einem Online-Formular zu beantragen.
Damit bringen sie ihn um die Früchte der Beratung in Form der Durchleitung der Provision und lassen ihn kurz vor sinnvoller Vollendung des Weges hängen. Nach Treu und Glauben muss vielleicht gar ein Versicherungsberater, der nun auch vermitteln darf und dies per Online-Formular auch ganz ohne Versicherer-Kooperation kann, dies dem Mandanten auch anbieten.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Diskussion ist zum richtigen Zeitpunkt entbrannt”.




