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Diskussion ist zum richtigen Zeitpunkt entbrannt

10.4.2018 – Aus gutem Grund hatte ich dem Münchener Verein das Lesen des § 48c VAG empfohlen, in der Hoffnung, auch andere Interessierte würden das Gesetz einmal lesen.

Wenn der Versicherungsberater den Versicherer entsprechend dem Gesetz über die Vermittlung informiert, muss es Kontakt zum Münchner Verein bezüglich eines konkreten Angebots und Antrags gegeben haben. Eine Tippgebereigenschaft dürfte kaum ausreichen. Der Versicherer kann also im Vorwege die Vermittlung verhindern.

Allein die Beratung zu einem Vertrag und die Empfehlung eines Versicherers stellt noch keine Vermittlung dar. Bleibt also nur noch, dass der potenzielle Versicherungsnehmer die Beratungsbescheinigung vor Abschluss des Vertrages vorgelegt hat. Nun muss der Versicherer den Abschluss nicht tätigen.

Also viel heiße Luft durch den Münchener Verein, um eine Sache, die so wie befürchtet gar nicht eintreten kann. Der Münchener Verein ist ohnedies nicht der Versicherer, der von einem Versicherungsberater unbedingt empfohlen wird. Gleichwohl ist die Diskussion zum richtigen Zeitpunkt entbrannt, um Klarheit zu schaffen.

Rüdiger Falken

R.Falken@Kanzlei-FSD.de

zum Leserbrief: „Durchleitung der Provision führt zu ungeklärten rechtlichen Fragen”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

+Peter Schramm - Versicherungsberater muss für das Durchleiten der Provision sorgen. mehr ...

Frank Golfels - Hier ist die Aufsicht zu informieren. mehr ...

Peter Schramm - Es gibt viele Wege, wie der Versicherungsberater den Vertrag vermitteln kann. mehr ...

+Peter Schramm - Versicherungsberater muss für das Durchleiten der Provision sorgen. mehr ...

Rüdiger Falken - Ob Vermittlungsakt oder Tipp, ist nicht zu beweisen. mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Provision · Versicherungsaufsichtsgesetz · Versicherungsberater
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