20.6.2024 – Die Aufklärung über Fördermöglichkeiten ist ein wichtiges Thema, auch in meiner täglichen Arbeit. Es herrscht viel Unwissenheit in der Gesellschaft und oftmals werden auch Fehlinformationen durch Missverständnisse verbreitet. Hier ist professionelle Beratung essentiell wichtig.
Wichtig ist aber auch, dass ein Artikel gut recherchiert wird und nicht durch diesen noch mehr Fehlinformationen verbreitet werden. Der Titel des Artikels „Einkommensgrenze für den Bezug vermögenswirksamer Leistungen hat sich verdoppelt” ist schlichtweg eine Fehlinformation. Es gibt einen Unterschied zwischen vermögenswirksamen Leistungen und Arbeitnehmersparzulage.
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldbeträge, die durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf bestimmte Anlageformen eingezahlt werden. Für diese (freiwilligen) Leistungen des Arbeitgebers gibt es keine Einkommensgrenzen. Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage unterstützt der Staat einen Vermögensaufbau; also das Sparen der Arbeitnehmer. Lediglich für die Arbeitnehmersparzulage gibt es Einkommensgrenzen, die zu Jahresbeginn erhöht wurden. Ein kleiner aber wichtiger Unterschied.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage macht die Geldanlage durch die staatliche Förderung attraktiver. Jedoch kann man die VL prinzipiell auch ohne Förderung und auch bei höheren Einkommen beanspruchen, sofern der Arbeitgeber diese anbietet.
Daniel Mattern
zum Artikel: „Einkommensgrenze für den Bezug vermögenswirksamer Leistungen hat sich verdoppelt”.




