Problem der Arbeitgeberhaftung für die Beitragssumme bleibt ungelöst

26.9.2018 – Wenn die Autorin „bestimmten Vertriebseinheiten” „Ignoranz gegenüber Fondspolicen” vorwirft, dann sollte sie auch das Unvermögen der hinter den Fondsprodukten stehenden Lebensversicherer thematisieren, die mit der Beitragszusage mit Mindestleistung verbundene Haftung des Arbeitgebers für die Beitragssumme zu lösen.

In aller Regel werden nämlich nur Beitragsgarantien auf die Endfälligkeit ausgesprochen (wenn überhaupt!), so dass das Risiko einer Unterdeckung bei vorzeitigem Abruf zum Beispiel mit 63 Jahren beim Arbeitgeber hängen bleibt. Nach meiner Erkenntnis ist dies der Hauptgrund dafür, dass bei umsichtiger Beratung des Arbeitgebers Fondspolicen arbeitgeberseitig nicht angeboten werden.

Der Verkauf von Fondspolicen wird in der Regel über Vertriebe forciert, die die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitnehmer wie „normale Versicherungen” verkaufen und das Betriebsrentenrecht weitgehend außer Acht lassen.

Franz Erich Kollroß

franz.kollross@bvuk.de

zum Artikel: „Sind Fondspolicen in der bAV unverkäuflich?”.

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