29.10.2018 – Die Restschuld- und Risikolebens-Versicherung in Kombination mit Krediten wirkt sich seit dem 1. September 1985 nicht preiserhöhend im Effektivzins aus. Der Gesetzgeber ist einfach zu inkompetent und unfähig, klare Regelungen für dieses Thema zu schaffen.
Am Provisionsdeckel zu drehen, ist der falsche Ansatz. Ein klares Bedingungswerk und klare Preisangaben bewirken mehr als die unzureichenden Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht oder Verbraucherschützer.
Heinrich Bockholt
zum Artikel: „Restschuldversicherung: Verbraucherschützer schlagen Alarm”.




