8.1.2014 – Es kommt eine weitere Fehleinschätzung im Beitrag von Professor Weinmann hinzu: Eine Grenze von vier Prozent der Beitragssumme für die in die Prämie einzukalkulierenden Abschlusskosten gibt es nämlich gar nicht.
Vier Prozent sind ausschließlich die Grenze, bis zu der die in die Prämie zu Beginn einkalkulierten – gegebenenfalls diese vier Prozent auch überschreitenden – Abschlusskosten maximal sofort bilanzwirksam im Wege der Zillmerung in der Bilanz berücksichtigt werden dürfen.
Da aber auch mehr als vier Prozent als Abschlusskosten einmalig und erst recht auch laufend in die Prämie einkalkuliert werden dürfen – was beides auch praktiziert wird – gehen diese höheren Abschlusskosten auch nicht zulasten der Überschüsse, wie Professor Weinmann meint schließen zu müssen. Vielmehr reduzieren sie – für den Kunden transparent – direkt die garantierte Versicherungsleistung.
Auch von daher ergibt sich aus einer gar nicht vorhandenen – angeblich aber zwangsläufigen – Belastung der Überschussbeteiligung durch Abschlusskosten oberhalb von vier Prozent also auch keine Begründung für eine Begrenzung der Abschlusskosten.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Ungleichbehandlung der Versicherten”.




