16.8.2024 – Als erster Schritt dazu sollte folgender Passus angepasst werden: „Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.“
Danach ist der Versicherungsnehmer nicht gezwungen, am selben Ort wiederherzustellen. Dann wären eventuell auch die Kosten für den klimaresilienteren Wiederaufbau günstiger oder nicht erforderlich.
Erwin Daffner
zum Artikel: „GDV legt Leitfaden für klimaresilienteren Wiederaufbau von Gebäuden vor”.




