Deckungskapital kann im Insolvenzfall zurückgefordert werden

21.10.2026 – Im Beitrag steht nicht, dass das Deckungskapital im Insolvenzfall zur Verfügung steht, sondern dass es zurückgefordert werden kann. So wie man ja auch in Deutschland − wie in Liechtenstein − bei einer Insolvenz eines Schuldners als Gläubiger alle offenen Ansprüche zurückfordern kann, indem man sie beim Insolvenzverwalter anmeldet. Und zwar zur sogenannten Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter ermittelt dann, was noch als Vermögen da ist, und zahlt dann an alle die verfügbare Quote aus. Dies ist das Verhältnis zwischen verfügbarem Kapital in der festgestellten Insolvenzmasse und den tatsächlichen berechtigt angemeldeten Forderungen der Gläubiger.

Diese erhalten dann wohl kaum alle ihre Forderungen bezahlt, manchmal nur zwischen fünf Prozent und 30 Prozent. Nicht mehr, als was tatsächlich als Kapital noch in der Insolvenzmasse vorhanden ist. Zurückfordern kann man aber zunächst 100 Prozent − was man davon bekommt, hängt davon ab, wieviel Kapital am Ende noch verfügbar ist. Ob man etwas zurückfordern kann und ob man es dann bekommt, sind zwei Dinge.

Wie auch bei der Idee in „Das Leben des Brian“: „Wir vereinbaren, dass er keine Babys bekommen kann, da er keine Gebärmutter hat – woran niemand schuld ist, nicht mal die Römer –, aber dass wir ganz energisch sein Recht unterstützen, Babys zu bekommen!“

Immerhin aber müssen sich Lebensversicherte das Sondervermögen zur Sicherung ihrer Forderungen nicht mit anderen Gläubigern teilen. Dass das noch vorhandene Sondervermögen aber in der Insolvenz ausreicht, alles rückgeforderte Deckungskapital auch auszuzahlen, ist doch sehr fraglich. Und dass es mindestens 95 Prozent zurückgibt, ebenso.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: Im Insolvenzfall steht das ungeschmälerte Deckungskapital zur Verfügung

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