Das Urteil ist nachvollziehbar

13.3.2025 – Das Urteil ist nachvollziehbar. In der Berufsunfähigkeitsversicherung als Summenversicherung gibt es ja auch keine Herabsetzungsklausel, wenn das Nettoeinkommen unter die versicherte Berufsunfähigkeitsrente sinkt.

Dass sich dann das subjektive Risiko erhöht, weil es bei Berufsunfähigkeit mehr Rente als das Nettoeinkommen gibt, wird dort auch in Kauf genommen, ist also offenbar auch nicht unzumutbar. Obwohl dort sogar regelmäßig das vom Bundesgerichtshof angeführte Korrektiv der gegebenenfalls zulässigen Beitragsanpassung wegen erhöhten Risikos meist ausgeschlossen wird.

Es gibt indes kein Verbot, eine Krankenversicherung anzubieten, die den arbeitsunfähigkeitsbedingten Ausfall an Nettoeinkommen als Schadenversicherung begrenzt auf die versicherte Höchstsumme deckt. Entsprechendes wäre auch für den Fall der Berufsunfähigkeit als dann Schaden- statt Summenversicherung möglich. Vermutlich sogar durch Kranken- und andere Schadenversicherungsunternehmen.

Dann wäre – ob nun bei Arbeits- oder entsprechend bei Berufsunfähigkeit – jede Erhöhung des subjektiven Risikos durch Rückgang des Nettoeinkommens automatisch ausgeschlossen.

Durch mindestens eine Kranken-Unterstützungskasse wird ein solches Krankentagegeld auch angeboten – bei Arbeitsunfähigkeit ist dort jeweils automatisch der aktuelle Ausfall an Nettoeinkommen abgesichert, bis zur abgesicherten Höchstsumme pro Tag der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechendes können auch Versicherungsunternehmen. Sogar über eine rückgedeckte Unterstützungskasse.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BGH setzt Versicherern Grenzen beim Herabsetzen von Krankentagegeld”.

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