Darf Verbrauchern gegenüber mit Unabhängigkeit geworben werden?

1.12.2025 – Wenn hier aufgeführt wird: „Natürlich kann man davon ausgehen, dass hochqualifizierte Richter die unterschiedliche Rechtslage von Vertretern und Maklern kennen. Falsch ist es hingegen, wenn diese ihre spezifischen Kenntnisse als Grundlage für die Bewertung einer Irreführung von (möglichen) Kunden nehmen”, so zeigt dies eigentlich, wodurch das vorangegangene Urteil des Landgerichts Leipzig falsch wurde.

Die Richter dort hatten ihre spezifischen fachlichen Kenntnisse nicht wie hier im Beitrag verlangt ausgeblendet. Sie hatten sich nicht – wie die Richter des Oberlandesgericht (OLG) Dresden – auf die Sichtweise eines einfachen Verbrauchers beschränkt, der all diese Hintergründe in keiner Weise kennt.

Wie ja hier im Beitrag dadurch bestätigt, ist diese auf die Sicht eines einfachen Verbrauchers unter Ausblendung aller vertieften gesetzeshistorischen und anderen Auslegungsfragen beschränkte Sichtweise die Richtige. Es erübrigt sich daher und ist dafür völlig zwecklos, Argumente anzuführen, die einem normalen Verbraucher gänzlich unbekannt sind.

Es macht einen großen Unterschied, ob eine Tatsache irgendwie zutrifft und ob man gegenüber Verbrauchern damit werben darf. Das OLG Dresden hat nicht geurteilt, ob Versicherungsmakler tatsächlich unabhängig sind – das alleine hilft nämlich im Wettbewerbsrecht noch nicht. Es hat nur geurteilt, ob gegenüber Verbrauchern damit geworben werden darf. Wozu die Richter sich nur in einen einfachen Verbraucher versetzen mussten, was ihnen ja wohl möglich war.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wenn ein Makler auf seine „Unabhängigkeit“ hinweist, muss das sein gutes Recht sein”.

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