5.10.2026 – Bei der Höhe der Beitragsanpassung spielt dann das Alter doch eine Rolle. Auch gemäß § 8a MB/KK wird nämlich das erreichte Alter berücksichtigt und auf den Beitrag zum erreichten Alter nur der Nachlass aus der bisherigen Alterungsrückstellung angerechnet, wenn einige Jahre nach Alter 65 die Mittel aus dem 10%-Zuschlag aufgebraucht sind und sonst nichts zur Milderung verfügbar ist.
Wer also nur 250 Euro zahlt, wohingegen sein Beitrag zum erreichten Alter bei 1.000 Euro liegt, hat aus der Alterungsrückstellung einen Nachlass von 750 Euro. Wird nun der Neuzugangsbeitrag um zehn Prozent erhöht, um 100 Euro auf 1.100 Euro, wird darauf wieder der Nachlass von 750 Euro angerechnet. Zu zahlen sind dann 350 Euro, genau die Erhöhung um 100 Euro zum hohen erreichten Alter, versicherungsmathematisch leicht vereinfacht.
Die individuelle Anpassung beträgt also 40 Prozent im hohen Alter, obwohl die Neuzugangsbeiträge nur um zehn Prozent stiegen. Gerade die älteren langjährig Versicherten mit den höchsten Alterungsrückstellungen haben also die höchsten prozentualen Beitragsanpassungen.
Um Vorschläge zur Milderung dieses sogenannten Altenproblems in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu erarbeiten, hatte der Bundestag 1994 eine Expertenkommission eingesetzt. Einer deren umgesetzen Vorschläge war der 10%-Zuschlag. Die daraus angesammelten Mittel sind allerdings in der Realität oft schon wenige Jahre nach Überschreitung des 65. Lebensjahres verbraucht.
Die daraus vergebenen zusätzlichen Nachlässe, ebenso bis zur Beitragsanpassung vorgenommene Tarifwechsel in günstigere Tarife, vermindern sogar noch die Relation zwischen gezahltem Beitrag und Neuzugangsbeitrag zum erreichten Alter. Was den Effekt auf spätere noch höhere prozentuale Beitragsanpassungen des Zahlbeitrags noch verstärkt.
Man sollte dann beruhigend sagen, dass die so erscheinenden 40 Prozent in Wirklichkeit ja nur zehn Prozent sind.
Peter Schramm
zum Artikel: Beitragsanpassung in der PKV: Warum § 203 VVG in der Beratung oft falsch erklärt wird




