5.10.2026 – Laut Gesetz gibt es zwei sogenannte auslösende Faktoren für Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung: die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Anpassungen erfolgen nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Eine Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt, und nur, wenn der Versicherer die maßgeblichen Gründe mitgeteilt hat. Ein Gastbeitrag des Versicherungsspezialisten Maximilian Abels.
Wenn nach einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung (PKV) das Telefon klingelt, fallen in der Beratung oft zwei Sätze: „Das liegt am Alter.“ Oder: „Schuld sind die niedrigen Zinsen.“ Beides trifft den Kern nicht. Und beides macht es dem Kunden schwerer, die Anpassung einzuordnen.
Was § 203 VVG tatsächlich regelt
Der Versicherer darf den Beitrag nicht nach Belieben erhöhen. § 203 Absatz 2 VVG erlaubt eine Anpassung nur, wenn sich eine für die Kalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend verändert hat.
Wann das der Fall ist, konkretisieren das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 155 VAG) und die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV).
Zwei auslösende Faktoren – nicht mehr

- Maximilian Abels (Bild: privat)
Das Gesetz kennt genau zwei sogenannte auslösende Faktoren: die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Der Versicherer vergleicht jedes Jahr je Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen.
Weichen sie um mehr als zehn Prozent ab, muss er die Beiträge überprüfen. Viele Tarifbedingungen sehen eine niedrigere Schwelle vor, häufig fünf Prozent. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten liegt die Grenze bei fünf Prozent.
Erst wenn einer dieser Faktoren anspringt, werden alle Rechnungsgrundlagen neu kalkuliert – auch der Rechnungszins. Der Zins löst also selbst keine Anpassung aus. Er wirkt aber mit, sobald eine ausgelöst wurde. Genau hier entsteht der Satz „Die Zinsen sind schuld“: Er ist nicht falsch, aber er erklärt nur die Höhe, nicht den Anlass.
Warum der Beitrag in Sprüngen steigt
Weil nur beim Überschreiten der Schwellen angepasst werden darf, bleiben Beiträge oft mehrere Jahre stabil und steigen dann auf einen Schlag deutlich. Die Kosten sind in diesen Jahren aber nicht stehen geblieben. Sie werden gebündelt nachgeholt.
Für den Kunden fühlt sich das wie Willkür an. In der Beratung hilft es, genau diesen Mechanismus offen zu erklären: Ungewöhnlich ist nicht der Sprung, sondern die ruhigen Jahre davor, in denen sich die Differenz aufgebaut hat.
Das Alter ist nicht der Grund
Die private Krankenversicherung kalkuliert mit Alterungsrückstellungen. In jungen Jahren zahlt der Versicherte mehr, als er rechnerisch an Leistungen verursacht. Der Überschuss wird angespart und im Alter eingesetzt. Das Älterwerden ist damit von Beginn an einkalkuliert und kein Anlass für eine Anpassung.
Hinzu kommt der gesetzliche Beitragszuschlag von zehn Prozent, den Versicherte in der Krankheitskostenvollversicherung zwischen 21 und 60 Jahren zahlen (§ 149 VAG). Er wird im Alter eingesetzt, um Beitragssteigerungen abzufedern. Wer „das liegt am Alter“ sagt, stellt diese Systematik auf den Kopf – und verspielt ein gutes Argument für die PKV.
Der Treuhänder als Kontrollinstanz
Keine Anpassung ohne Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Er prüft, ob die Neuberechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Für viele Kunden ist das eine beruhigende Information. Sie fällt in Beratungsgesprächen aber erstaunlich selten.
Die Mitteilung entscheidet über die Wirksamkeit
Nach § 203 Absatz 5 VVG wird eine Anpassung zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt – und nur, wenn der Versicherer die maßgeblichen Gründe mitgeteilt hat.
Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt: Der Versicherer muss angeben, welche Rechnungsgrundlage die Anpassung ausgelöst hat. Die konkrete Höhe der Abweichung muss er nicht nennen (Urteil vom 16. Dezember, IV ZR 294/19) (VersicherungsJournal 17.12.2020).
Fehlt diese Angabe, kann die Erhöhung bis zu einer ordnungsgemäßen Nachholung unwirksam sein. Viele Rückforderungsverfahren der vergangenen Jahre drehten sich genau um diesen Punkt.
Was in der Beratung hilft
Drei Punkte machen aus einer Beschwerde ein Beratungsgespräch:
- Erstens den auslösenden Faktor benennen, der in der Mitteilung steht – statt pauschal auf Alter oder Zinsen zu verweisen.
- Zweitens den Sprung-Mechanismus erklären: Die Anpassung holt nach, was sich über Jahre aufgebaut hat.
- Drittens Handlungsoptionen aufzeigen. Das wichtigste Instrument ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG beim selben Versicherer, bei dem die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung erhalten bleiben. Daneben lassen sich Selbstbehalt und Leistungsbausteine prüfen. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist für langjährig Versicherte dagegen meist unattraktiv, weil die Alterungsrückstellung nur eingeschränkt mitgenommen werden kann.
Fazit: Beitragsanpassungen in der PKV folgen festen Regeln. Wer sie sauber erklärt, nimmt dem Kunden das Gefühl der Willkür – und gewinnt Vertrauen genau in dem Moment, in dem es am ehesten verloren geht.
Der Autor ist Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und Geprüfter Wirtschaftsfachwirt. Er unterrichtet Versicherungen und Finanzanlagen in kaufmännischen Umschulungen und ist Geschäftsführer der Nexus24 Security UG in Wuppertal.




