2.9.2025 – Nach § 19 WEG gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung unter anderem insbesondere die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Wie soll das möglich sein, wenn Versicherer Gebäudeversicherungsverträge kündigen und ein neuer Versicherer nicht zu finden ist?
Leider kennen die Gebäudeversicherer die Bedingungen der Hausratversicherer nicht, ansonsten würden sie den Hausratversicherer viel öfter an ihren Aufwendungen beteiligen. Andersherum behaupten die Hausratversicherer gerne, dass der Gebäudeversicherer zur Vorleistung verpflichtet sei! Bei einem großen Versicherer aus München sogar die Abteilungsleiter und „Multiplikatoren”. Daher werden die Aufwendungen im Schadenfall nicht gerecht verteilt.
Wer Versicherungsbedingungen liest, ist aber auch nicht im Vorteil. Denn dafür haben die Versicherer überhaupt kein Verständnis: „Es ist gängige Praxis, dass [...] Im Interesse der Versichertengemeinschaft können wir von den allgemein geltenden Regularien jedoch keine Ausnahme machen.“ Das Einhalten vertraglicher Vereinbarungen ist also die Ausnahme.
Erwin Daffner
zum Artikel: „Schlechte Zeiten für Wohngebäudeversicherer erwartet”.




