11.4.2012 – Aus diesem Artikel kann man wieder einmal die Erkenntnis ziehen, dass die Bedingungen eines Versicherungsvertrages dessen wichtigsten Bestandteil darstellen.
Gewöhnlich gilt, dass als versichert gilt, was ausdrücklich in den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen als versichert festgeschrieben ist.
Sinnvoller und damit wesentlich kundenfreundlicher ist meines Erachtens, wenn in den Vertragsgrundlagen, den Bedingungen, festgeschrieben ist, was alles nicht versichert ist. Solche Verträge sind zumeist als Allgefahrendeckungen auf dem Markt zu finden, allerdings nicht oder jedenfalls meines Wissens nicht bei den sogenannten Serviceversicherern und schon gar nicht im Direktvertrieb.
Deshalb habe ich nach erstmaliger Kenntnisnahme zur Jahrtausendwende meinen Mandanten vor allem die Allgefahrendeckung empfohlen, vor allem im Fall der wichtigen Wohngebäudeversicherung.
Denn für den Kunden ist es viel interessanter und damit wichtiger, aus den Bedingungen erkennen zu können, was nicht versichert ist, und davon ausgehen zu können, dass alle anderen Risiken, auch unbenannte und bisher nicht bekannte, gedeckt sind.
Franz Karl Schwarz
zum Artikel: „Vom Umfang einer Wohngebäudeversicherung”.




