Krankentagegeld trotz laufender Rentenzahlung?

17.8.2020 (€) – Eine Klausel in den Versicherungs-Bedingungen einer Krankentagegeld-Versicherung, nach welcher der Vertrag mit dem Bezug einer Altersrente endet, ist weder überraschend, noch benachteiligt sie die Versicherten unangemessen. Sie hält daher einer rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 12. Februar 2020 (11 U 150/17).

Der Entscheidung lag der Fall einer selbstständigen Zahnärztin zugrunde, die bei einem privaten Krankenversicherer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen hatte.

Noch während eines laufenden Bezugs von Leistungen erhielt sie eine Altersrente des Versorgungswerks der Zahnärztekammer.

Als der Versicherer davon erfuhr, stellte er die Zahlungen des Krankentagegeldes nicht nur ein, sondern forderte bis dahin überzahlte Beträge von der Versicherten zurück. Das begründete er damit, dass das Versicherungsverhältnis bedingungsgemäß mit dem Bezug von Altersrente ende.

Unangemessene Benachteiligung durch Klausel?

Die Versicherte fühlte sich durch die entsprechende Klausel unangemessen benachteiligt. Sie weigerte sich daher, die Leistungen zurückzuzahlen. Gleichzeitig forderte sie im Rahmen einer Widerklage sowohl eine Fortsetzung des Vertrages als auch die der Krankentagegeld-Zahlungen.

Ohne Erfolg: Das Brandenburger Oberlandesgericht gab nicht nur der Klage des Versicherers auf Rückzahlung der überzahlten Beträge in Höhe von mehr als 15.000 Euro statt. Es wies auch die Widerklage der Zahnärztin als unbegründet zurück.

Altersrente aus Versorgungswerk als Ersatz des Einkommens

Nach Ansicht der Richter ist die Klausel zur Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses nicht nur auf den Bezug einer gesetzlichen Altersrente anzuwenden. Sie gelte auch für Altersrenten, die durch ein Versorgungswerk gezahlt werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Versicherte freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes geworden sei.

Die Leistungen eines Versorgungswerks bezüglich einer Altersrente seien auch nicht mit denen einer privaten Renten- oder Lebensversicherung vergleichbar. Denn bei Letzteren erfolgten die Zahlungen nach Ablauf einer bei Vertragsabschluss vereinbarten Laufzeit. Dagegen richte sich der Leistungsbeginn einer Altersrente eines Versorgungswerks nach dem gesetzlichen Renteneintrittsalter.

„Entscheidend ist, dass die Beklagte vom Versorgungswerk eine Altersrente erhält, die das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Zeit des Ruhestands bis zum Lebensende ersetzen soll. Danach kann auch dahinstehen, ob die Ablösung der zu zahlenden monatlichen Altersrente durch eine einmalige Zahlung tatsächlich unproblematisch möglich und für den Anspruch auf Krankentagegeld unschädlich gewesen wäre“, so das Gericht.

Krankentagegeld wurde überflüssiger Versicherungsschutz

Durch die entsprechende Klausel in den Versicherungs-Bedingungen werde die Versicherte auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer werde verstehen, dass eine Krankentagegeld-Versicherung dem Schutz vor krankheitsbedingtem Verlust von Arbeitseinkommen diene.

Dieses Schutzes bedürfe es nicht mehr, wenn unabhängig von Erkrankungen eine Rente, Pension oder ein sonstiges Altersruhegeld bezogen werde. Eine Absicherung gegen Verdienstausfälle sei dann überflüssig.

Für die Beendigung eines Krankentagegeld-Vertrages komme es auch nicht auf die Höhe der Altersrente an. Maßgeblich sei allein, dass die Rente ein Arbeitseinkommen ersetze. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

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Die PKV hat also recht

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