16.2.2010 – Für Verbraucher ist dieses neue Rundschreiben ein schöner Ansatz; die BaFin zeigt, dass sie hier im Sinne der Konsumenten agieren möchte. Es bleibt zu hoffen, dass das dann auch in der Praxis so gelebt wird.
Bei Versicherungen gab es auch einmal bezüglich der Werbung mit der Überschussbeteiligung ein Rundschreiben, in dem aufgeführt war, welche Anforderungen an eine solche Werbung zu stellen sind. Das war das Rundschreiben 2/2000, damals noch vom BAV erlassen.
Die BAFin hat dann mit Verweis auf das neue VVG im November 2007 dieses Rundschreiben 2/2000 ersatzlos gestrichen. Aus Verbrauchersicht zu bedauern, schließlich ging das Rundschreiben 2/2000 erheblich weiter als die Anforderungen nach der VVG-Reform.
Vielleicht bekommt die BaFin aber jetzt durch das neue Rundschreiben für Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen den Impuls, sich auch wieder verstärkt um Versicherungsprodukte zu kümmern. Notwendig wäre das, besonders angesichts der vielfältigen neuartigen Produkte, die kaum ein Verbraucher wirklich versteht und auch von den Vermittlern zuweilen nur ungenügend durchdrungen wurden. „Stoff“ für ein Rundschreiben, das die Versicherungsprodukte beträfe, gäbe es also allemal.
Axel Kleinlein
zum Artikel: „BaFin zieht die Zügel beim Wertpapierverkauf an”.




