Für qualifizierte und informierte Makler kein Problem

21.5.2010 – Der Makler muss nicht mehr leisten, als von einem entsprechend für seine Aufgabe qualifizierten und informierten Makler erwartet werden darf.

Es ist Sache des gegebenenfalls sachverständig beratenen Gerichts, festzustellen, ob der Makler tatsächlich seinerzeit fehlerhaft beraten hat. Wenn er ohne jede nachvollziehbare Begründung irgendeinen Versicherer gewählt hat, obwohl allgemein fachliche Informationen zur Verfügung standen, die gegen diese Wahl sprechen, wird dies das Gericht mit Recht beanstanden.

Prophetische Gaben werden selbstverständlich nicht verlangt. Und die Wahl des Modellrechnungs-Weltmeisters führt auch zur Haftung, wenn die Modellrechnung des Zweit- oder Drittbesten aufgrund seiner Ratings und Kennzahlen als realistischer erkennbar war.

Mit zum Beispiel einer ersten Stellungnahme von Poweleit zur fehlerhaften Wahl des Versicherers durch den Makler ausgerüstet, hat der Kunde bei Gericht gute Chancen, wenn der Makler die damals verfügbaren Ratinginformationen bei seiner Wahl nicht berücksichtigt hat.

Wenn der Makler trotz sachgerecht begründeter Entscheidung das Pech hatte, einen sich unvorhersehbar schlecht entwickelnden Versicherer zu wählen, wird ihn das Gericht deswegen auch nicht verurteilen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Prophetische Gabe als Berufsanforderung?”.

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